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Wichtige Änderungen hinsichtlich der Entlastungen im Strom- und Energiesteuerbereich zum 01.01.2024

Das Bundesministerium der Finanzen hat im vergangenen Dezember im Bundesgesetzblatt mehrere Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht bekannt gemacht.

Zum 31.12.2023 sind danach die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen für den sog. Spitzenausgleich nach § 10 StromStG bzw. nach § 55 EnergieStG ausgelaufen. Das Gleiche gilt für die Gewährung einer vollständigen Energiesteuerentlastung beim Einsatz in hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Alle 3 Entlastungen können damit für 2024 ff. nicht mehr beantragt werden (der § 10 StromStG wurde zum 01.01.2024 konsequenterweise aufgehoben). Eine teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist hingegen auch weiterhin möglich. Auch können für das Kalenderjahr 2023 entsprechende Entlastungsanträge im laufenden Jahr noch gestellt werden (Fristende jeweils auch weiterhin grds. der 31.12.2024).

Ausgeglichen werden sollen die ausgelaufenen Privilegierungen jedenfalls beim Spitzenausgleich durch den neu eingefügten § 9b Abs. 2a StromStG. Dieser erhöht die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes von 0,513 ct/kWh auf 2,00 ct/kWh. Die effektiv zu zahlende Stromsteuer sinkt damit für die betroffenen Unternehmen auf 0,05 ct/kWh. Die Regelung gilt zunächst allerdings nur für die Jahre 2024 und 2025.

Darüber hinaus ist auch die beihilferechtliche Freistellungsanzeige für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas ausgelaufen. Diese fallen damit nicht mehr unter die Definition der erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass ab dem 01.01.2024 eine Steuerbefreiung für aus diesen erzeugten Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 1. Alt. StromStG nicht mehr möglich ist. Betroffen ist danach bislang begünstigter Strom aus

  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
    a. flüssigen Biomasse-Brennstoffen
    b. festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr sowie
    c. gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
  2. Klär- oder Deponiegas

Gegebenenfalls ist hier eine Steuerbefreiung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Nennleistung unter 2 MWel nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alt. StromStG möglich, soweit Hocheffizienz gegeben ist.

Schließlich ist bereits zum 30.09.2023 die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für die Steuerbefreiung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG ausgelaufen. Die Befreiung von der Energiesteuer für das (reine) Verheizen von Biogas ist damit seit dem 01.10.2023 ebenfalls nicht mehr möglich. Weiterhin energiesteuerfrei soll laut GZD hingegen der Einsatz von Klär- und Deponiegas sowie von gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen zur Stromerzeugung sein.

Sofern Sie Fragen zu den skizzierten Änderungen haben, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!