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Voraussichtliche Anpassungen im nationalen Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Eine Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes rückt immer näher. Im April 2026 wurde hierzu ein Referentenentwurf veröffentlicht, der Aufschluss über die geplanten Anpassungen gibt. Dieser sieht eine Annäherung an die europäische Energieeffizienzrichtlinie vor.

Energiemanagementsysteme oder EMAS-Systeme erst ab 23,6 GWh

Eine zentrale Änderung betrifft die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems oder EMAS. Diese Pflicht soll künftig erst für Unternehmen gelten, die im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre mehr als 23,6 GWh Gesamtendenergieverbrauch aufweisen.

Für Unternehmen unterhalb dieses Verbrauchswerts entfiele nach dem Entwurf die Pflicht zur Einführung eines solchen Systems. Eine parallele Anpassung im EDL-G, welche ebenfalls Bestandteil des Referentenentwurfs ist, sorgt jedoch im selben Zuge dafür, dass alle Unternehmen, die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch zwischen 2,77 GWh und 23,6 GWh aufweisen, ein Energieaudit nach § 8 des EDL-G durchführen müssen.

Außerdem greift der Referentenentwurf die sogenannte 90-Prozent-Regel ausdrücklich auf. Ein Energiemanagementsystem oder EMAS-System muss mindestens 90 Prozent des Gesamtendenergieverbrauchs des Unternehmens erfassen. 

Umsetzungspläne für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh

Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch zwischen 2,77 GWh und 23,6 GWh rücken künftig die Umsetzungspläne stärker in den Mittelpunkt. Sie sollen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten EDL-G-Auditberichts konkrete und durchführbare Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen veröffentlichen.

Damit wird das Energieaudit stärker mit der tatsächlichen Umsetzung verknüpft. Es reicht nicht mehr, Einsparpotenziale lediglich zu identifizieren. Wirtschaftliche Maßnahmen müssen in einen nachvollziehbaren Plan überführt werden. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn sie nach der VALERI-Methode einen positiven Kapitalwert erreicht, spätestens nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer.

Der Status der Umsetzungspläne soll jährlich aktualisiert und der Geschäftsführung vorgelegt werden. Zusätzlich sollen der Umsetzungsplan und die Umsetzungsquote gegebenenfalls in den Jahresbericht integriert werden. Dabei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen zu berücksichtigen.

Unternehmen, die bereits ein Energiemanagementsystem oder EMAS-System führen, sollen von den Pflichten zur Durchführung von Energieaudits und der regelmäßigen Aktualisierung von Umsetzungsplänen befreit werden. Da die Systeme ohnehin darauf ausgelegt sind, Energieverbräuche systematisch zu erfassen, Einsparpotenziale zu bewerten und Maßnahmen kontinuierlich zu verfolgen.

Weitere Anpassungen im Überblick

Neben den Änderungen für Unternehmen sieht der Referentenentwurf weitere Anpassungen vor. Bei größeren Investitionen von mehr als 100 Millionen Euro sollen Kosten-Nutzen-Analysen mit Blick auf Energieeffizienzlösungen stärker berücksichtigt werden. Öffentliche Stellen sollen ihren Gesamtendenergieverbrauch jährlich um 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr senken. Rechenzentren erhalten verbindlichere Anforderungen, unter anderem zu Energieeffizienz, Abwärmenutzung und zur schrittweisen Nutzung erneuerbarer Energien. Außerdem soll die öffentliche Beschaffung stärker auf Energieeffizienz ausgerichtet werden, etwa durch hohe Energieeffizienzklassen und Energieeffizienz als Zuschlagskriterium.