Start/Aktuelles

Verabschiedung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

Seit dem 31.12.2022 ist die neue Verordnung zur Emissionsberichterstattung für die Jahre 2023 bis 2030 in Kraft getreten. Im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) tritt die EBeV 2030 ab dem Jahr 2023 an die Stelle der EBeV 2022. Damit wird nun ein vollständiger Rechtsrahmen für die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, die für die Zeit nach der Einführungsphase in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des nationalen Emissionshandels (nEHS) erforderlich ist.

Mit der EBeV 2030 sind ab dem Jahr 2023 nun alle Brennstoffe (u.a. Kohlen, mittelschwere Öle, Kerosin) berichtspflichtig (und somit mit CO2-Kosten nach dem nEHS belastet), welche unter die in Anlage 1 BEHG genannten Nummern der Kombinierten Nomenklatur fallen. Ab dem Jahr 2024 werden zusätzlich noch Abfallbrennstoffe aus Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach 8.1.1 und 8.1.2 der 4. BImSchV, welche nicht EU-Emissionshandelspflichtig (EU-ETS-pflichtig) sind, dazustoßen.

Für Inverkehrbringer nach dem nEHS hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zudem einen neuen Leitfaden für die Emissionsüberwachung und -ermittlung für die Phase 2023 bis 2030 veröffentlicht.

Einen Überblick über die Brennstoffe, welche nach Anlage 1 BEHG mit Zusatzkosten belastet werden, finden Sie in unserem Carbon-Leakage-Berechnungstool. Zusätzlich werden Ihnen dort auch die potenziellen Einsparmöglichkeiten aufgrund der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) aufgezeigt.

Sofern Sie Fragen zur neuen EBeV 2030 haben oder Ihre Möglichkeiten zur Einsparung von CO2-Kosten im Rahmen der BECV erfahren möchten, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!