Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich* ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Änderungen dargestellt.
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Im 1. Schritt wurde das Gebäudeenergiegesetz zum 29.07.2026 umgeschrieben und in Gebäudemodernisierungsgesetzt umbenannt. Das Gebäudemodernisierungsgesetz hebt die vorangegangenen Pflichten des GEG, neue Heizungen mit 65 % erneuerbarer Energie zu betreiben sowie den allgemeinen Betriebsverbot für fossile Heizungen seit 2024, auf. Dagegen steht eine Grüngas-/Grünheizölquote[1], die bis zum 01.12.2026 mit einem ergänzenden Gesetz auch für Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas vorgeschrieben werden wird (siehe § 42a GModG). Eigentümer von Gebäuden müssen ab dem 29.07.2026 beim Einbau neuer Heizungen den technischen Rahmen setzen, damit diese Grüngas-/Grünheizölquoten ihre Abnahme finden (§ 43). Vorgesehen sind die folgenden Quoten für die Gebäudeeigentümer:
- ab 01.01.2029: mind. 10 %,
- ab 01.01.2030: mind. 15 %,
- ab 01.01.2035: mind. 30 %,
- ab 01.01.2040: mind. 60 %.
Gemäß § 56 GModG müssen Nichtwohngebäude mit einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage ab 70 kW bis zum 31.12.2029 mit einer Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden. Ausgenommen sind hierbei technisch nicht mögliche oder wirtschaftlich unzumutbare Ausrüstungen.
Im 2. Schritt steht eine Anpassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes zum 01.01.2027 an. Diese sieht vor, dass neue Anforderungen an bestehende Nichtwohngebäude eingehalten werden müssen. Darunter fallen neue Maßgaben für
- die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude
- ab 01.01.2030 maximal das 3,5-fache des Referenzgebäudes,
- ab 01.01.2033 maximal das 2,95-fache des Referenzgebäudes
- die Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden,
- Energieausweise, welche nicht mehr Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, sondern Energieausweise auf Grundlage von energetischer Bilanzierung oder erfassten Energieverbrauchs betitelt werden,
- eine Verpflichtung zur Solarenergienutzung bei Neubauten:
- ab 01.01.2027: neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude > 250 m²,
- ab 01.01.2028: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude > 2.000 m² sowie bestimmte renovierte Nichtwohngebäude > 500 m²,
- ab 01.01.2029: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude > 750 m²,
- ab 01.01.2030: neue Wohngebäude und bestimmte neue überdachte Parkplätze,
- ab 01.01.2031: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude > 250 m².
Im 3. Schritt müssen ab dem 01.01.2028 neue öffentliche Nichtwohngebäude als Nullemissionsgebäude ausgeführt werden. Im 4. und letzten Schritt wird diese Anforderung ab dem 01.01.2030 auf alle Neubauten ausgeweitet. Für Bestandsgebäude gelten weiterhin die Referenzwerte als Mindestanforderung, die weiter oben genannt wurden.
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Für das GEIG gilt eine Reihe von verschärften Vorgaben für Gebäudeeigentümer, die ab dem 01.01.2027 in Kraft treten. Bei Neubauten und Renovierungen von Wohngebäuden und Nichtvorgebäuden sowie Bestandsgebäuden wurden neue Schwellenwerte für Stellplätze gesetzt, ab denen Ladeinfrastruktur und Ladepunkte installiert werden müssen. Diese können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
| Bereich | Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Technik der Ladepunkte (§ 5) | Allgemeine technische Mindestanforderungen | Neue/ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden ermöglichen |
| Neubau Wohngebäude (§ 6) | Mehr als 5 Stellplätze: Jeder Stellplatz Leitungsinfrastruktur | Mehr als 3 Stellplätze: Mind. 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur und mindestens 1 Ladepunkt |
| Neubau Nichtwohngebäude (§ 7) | Mehr als 6 Stellplätze: Mindestens jeder 3. Stellplatz Leitungsinfrastruktur und 1 Ladepunkt | Mehr als 5 Stellplätze: Mind. 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur und 1 Ladepunkt für jeden 5. Stellplatz. Bei überwiegender Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsnutzung: 1 Ladepunkt für jeden 2. Stellplatz |
| Renovierung* Wohngebäude (§ 8) | Mehr als 10 Stellplätze: Grundsätzlich Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz | Mehr als 3 Stellplätze: Mindestens 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur |
| Renovierung* Nichtwohngebäude (§ 9) | Mehr als 10 Stellplätze: Jeder 5. Stellplatz Leitungsinfrastruktur und 1 Ladepunkt | Mehr als 5 Stellplätze: 50 % Vorverkabelung, Rest Leitungsinfrastruktur und 1 Ladepunkt für jeden 5. Stellplatz |
| Bestehende Nichtwohngebäude (§ 10) | >20 Stellplätze: Grundsätzlich 1 Ladepunkt je Gebäude | >20 Stellplätze: Grundsätzlich 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 % der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur |
| Ausnahme bei Renovierung* (§ 14) | Ladeinfrastrukturkosten > 7 % der Renovierungskosten | Ladeinfrastrukturkosten > 10 % der Renovierungskosten |
* Größere Renovierung: Renovierung, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst.
[1] Die Grüngase/-heizöle sind laut Gesetz Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas und grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate.