Start/Aktuelles

Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung - das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Um die 6 Umweltziele der EU zu erreichen, werden Unternehmen durch Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung verstärkt in die Pflicht genommen. Teil dessen ist die ab 2025 für alle großen Unternehmen geltende Berichtpflicht gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit der dahinterliegenden EU-Taxonomie Verordnung sowie das zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

LkSG – Fokus auf Menschenrechte und Umwelt in der Lieferkette

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Dieses reglementiert die unternehmerische soziale und ökologische Verantwortung entlang der Wertschöpfungskette. Ziel ist es menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette vorzubeugen, zu minimieren und Verletzungen zu eliminieren. Unternehmen sind dadurch gefordert angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln.
Neben dem eigenen Geschäftsbereich bezieht sich das LkSG auf das Handeln eines Vertragspartners und mittelbarer Zulieferer. Direkt betroffen vom LkSG sind ab 2023 Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland mit mind. 3.000 Beschäftigten (inkl. inländischer verbundener Unternehmen). Ab 2024 greift das Gesetz schon bei Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten im Inland. Zudem findet das LkSG auch Anwendung bei indirekter Betroffenheit. Die indirekte Betroffenheit liegt vor, wenn Kunden von Ihnen direkt vom LkSG betroffen sind und diese über die potenziellen Risiken oder Verletzungen ihrer Zulieferer berichten müssen. Eine Vorbereitung auf diese erwartbaren Auskunftspflichten ist somit essenziell.  Die Berichterstattung hat bis spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres an das BAFA zu erfolgen.

Die gem. §3 Abs. 1 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten umfassen die Einrichtung eines Risikomanagements, die Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten, regelmäßige Risikoanalysen, eine Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Dokumentation und Berichterstattung. Damit ergibt sich für Unternehmen eine Sorgfaltspflicht, aber keine Erfolgspflicht. Unternehmen haben durch das Prinzip der Angemessenheit Ermessens- und Handlungsspielräume in der Umsetzung. §3 Abs. 2 LkSG beschreibt, dass sich das Maß der Sorgfaltspflicht nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen auf den unmittelbaren Verursacher, die zu erwartende Schwere der Verletzung und der Art des Verursachungsbeitrags richtet. Das BAFA beurteilt für die Prüfung der Einhaltung des LkSG, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung ex ante angemessen gehandelt wurde. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder und/oder der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Die Umsetzung im eigenen Unternehmen frühzeitig planen

Die Neuerungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie in der notwendigen ausführlichen Betrachtung der Lieferketten stellen durch den hohen bürokratischen Aufwand, Haftungsrisiko und Rechtsunsicherheiten und erstmalige Berichtserstattung eine Herausforderung dar. Dieser kann durch eine frühzeitige Auseinandersetzung und Vorbereitung mit den Anforderungen der Risikoanalyse, -management und Berichterstattung, begegnet werden. Für die ab dem Geschäftsjahr 2025 ausgeweitete Berichtserstattungspflicht im Rahmen der CSRD im Lagebericht (verpflichtend für alle große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2025) sollten entsprechende Prozesse und Auswertungen schon für 2024 vorgenommen werden. Im Rahmen des LkSG bereiten wir Sie gerne auf die zu erwartenden Kundennachfragen vor und unterstützen Sie, wenn Sie direkt betroffen sind, im Aufbau der Prozesse.