Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Der CO₂-Preis im nationalen Brennstoffemissionshandel bleibt damit auch 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro. Die bislang für 2027 vorgesehene Kopplung an den europäischen Emissionshandel entfällt. Angepasst werden zugleich die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV).
Das Wichtigste in Kürze
Der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro gilt auch 2027.
Zertifikate des Jahrgangs 2027 decken auch Emissionen des Jahres 2026 ab. Umgekehrt gilt das nicht: Überbestände aus 2026 lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen.
Die Versteigerungsmenge 2027 steht noch nicht fest. Sie wird bis zum 31.12.2026 veröffentlicht.
Je Compliance-Konto darf 2027 nur noch auf 20 Prozent der Menge eines Versteigerungstermins geboten werden.
Die Doppelbilanzierungskompensation endet mit dem Abrechnungsjahr 2027. Der Antrag für 2027 ist der letzte.
Beschaffung 2027: Mengen und Gebotsgrenzen
Die Versteigerung im Preiskorridor mit Überschussmengen- und Nachkaufverkauf wird unverändert auf 2027 fortgeschrieben. Die für 2027 festgelegte Emissionsmenge von 234.418.353 t CO₂ (§ 44 Abs. 2 BEHV-E) ist dabei nur der Ausgangswert der Berechnung und nicht die Versteigerungsmenge. Hinzu kommt die Erhöhungsmenge nach § 45 BEHV, abzuziehen ist ein pauschal auf 40 Mio. Zertifikate festgesetzter Zusatzbedarf für 2026. Die maßgebliche Gesamtversteigerungsmenge veröffentlicht die zuständige Stelle bis zum 31.12.2026 (§ 11 Abs. 1a BEHV-E).
Neu ist eine Begrenzung der Gebote. Zulässig sind 2027 nur noch Gebote zur Auslieferung auf ein Compliance-Konto, außerdem dürfen je Konto und Versteigerungstermin höchstens 20 Prozent der vorgesehenen Menge geboten werden (§ 12 Abs. 1a BEHV-E). Hintergrund ist die starke Überzeichnung der Auktionen 2026 mit Zuteilungsquoten von zuletzt unter 4 Prozent. Die Regelung soll die Zuteilung verbessern und die Liquiditätsbindung durch Sicherheitsleistungen senken. Gebote über zugelassene Finanzintermediäre bleiben möglich.
Übertragbarkeit: Zertifikate wirken nur rückwärts
Zertifikate sind jeweils einem Kalenderjahr zugeordnet und nur für dieses Jahr und für Vorjahre einsetzbar (§ 29 BEHV-E). Zertifikate des Jahrgangs 2027 decken damit auch Emissionen des Jahres 2026 ab. Zertifikate aus 2026 lassen sich umgekehrt nicht für 2027 verwenden, obwohl in beiden Jahren derselbe Preiskorridor gilt. Eine Deckungslücke 2026 ist also später noch zu schließen, ein Überbestand dagegen nicht zu retten. Darauf zielen auch die höheren Preise für Überschuss- und Nachkaufmengen 2027, die eine Verlagerung von Nachfrage aus 2026 in das Folgejahr verhindern sollen.
| Preisparameter | Jahr 2026 | Jahr 2027 |
|---|---|---|
| Preiskorridor (§ 10 Abs. 2 S. 4 BEHG) | 55 – 65 Euro | 55 – 65 Euro |
| Überschussmengenpreis (§ 14 BEHV) | 68 Euro | 73 Euro |
| Nachkaufmengenpreis (§ 15 BEHV) | 70 Euro (bis 31.08.2027) | 75 Euro (bis 31.08.2028) |
Nachkauf jeweils begrenzt auf 10 % der im Vorjahr erworbenen Menge.
Anlagenbetreiber: letzter Kompensationsantrag
Die Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen endet mit dem Abrechnungsjahr 2027 (§ 2 Nr. 1 BEDV-E). Für dieses letzte Jahr zählen nur Mengen, die 2027 bezogen und auch eingesetzt worden sind (§ 6 Abs. 2 S. 3 BEDV-E). Eingelagerte Mengen fallen heraus. Für die Jahre 2021 bis 2026 entfällt im Gegenzug die aufwendige Nachverfolgung. Der Einsatznachweis gilt als erbracht, wenn die Anlage zum 01.01.2029 noch emissionshandelspflichtig ist, die für 2028 berichteten Emissionen größer als null sind und die Mengen die Anlage bis dahin nicht verlassen haben (§ 9 Abs. 2 BEDV-E).
Sanktionen
Wird die Abgabepflicht zum 30. September nicht erfüllt, setzt die Behörde für jedes fehlende Zertifikat eine Zahlungspflicht fest. Sie beträgt künftig den einfachen statt des doppelten Festpreises, in den Korridorjahren 2026 und 2027 65 Euro je Zertifikat (§ 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEHG-E). Diese Zahlung tritt neben die Abgabepflicht: Die fehlenden Zertifikate sind ungeachtet geleisteter Zahlungen im Folgejahr nachzuliefern (§ 21 Abs. 3 BEHG). Wirtschaftlich fallen damit Sanktion und Zertifikatskosten nebeneinander an. In den ersten beiden Jahren der Abgabepflicht kann die Behörde auf 10 Prozent reduzieren, sofern der Verstoß mit der Neuartigkeit der Pflicht zusammenhängt (§ 21 Abs. 1a BEHG-E).
Praxishinweis
Zu prüfen sind vor allem die Beschaffungsplanung für 2026 und 2027 angesichts der eingeschränkten Übertragbarkeit, die Kontostruktur im Hinblick auf die neue Gebotsgrenze, CO₂-Preisgleitklauseln in Liefer- und Wärmelieferverträgen sowie bei Anlagenbetreibern der letztmalige Antrag nach der BEDV.
Bei Interesse an einer ersten Einschätzung der Betroffenheit oder weitergehendem Beratungsbedarf zum nationalen Brennstoffemissionshandel stehen wir gerne zur Verfügung.