Start/Aktuelles

EU-Richtlinie zum Thema Greenwashing

EU-Kommission möchte stärker gegen potenziell irreführende Werbung bzgl. der Klimaneutralität von Produkten vorgehen.

Unternehmen versuchen aus vielfältigen Gründen die eigene CO2-Bilanz zu verbessern. Ein möglicher Beweggrund kann neben einer intrinsischen Motivation auch das Interesse der VerbraucherInnen sein. Entsprechend sind Begriffe wie „CO2-neutral“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ in der Firmen-Kommunikation und Werbung allgegenwärtig. Allerdings sind diese Begriffe häufig nicht abschließend definiert und können so für die VerbraucherInnen missverständlich sein.

Um die Thematik künftig für VerbraucherInnen transparenter zu gestalten, möchte die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten mit der sog. „Green Claims Directive“ verpflichten das Werben mit umweltbezogenen Aussagen zu regulieren. Ziel ist es sicherzustellen, dass umweltbezogene Informationen glaubwürdig, vergleichbar und überprüfbar sind.

Die Mitgliedsstaaten sollen künftig dafür Sorge tragen, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen belegen. Die EU-Kommission plant hierfür einen engen Regelungskatalog mit Transparenzvorschriften vorzulegen, um Einheitlichkeit zu gewährleisten. Auch sollen umweltbezogene Aussagen künftig insoweit ergänzt werden, dass sie Informationen für die VerbraucherInnen enthalten, wie diese mit dem beworbenen Produkt verfahren sollen, um die angegebene Umweltwirkung auch tatsächlich zu erreichen. Weiter sollen die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, unabhängige Prüfstellen einzurichten, die die von den Unternehmen gemachten Angaben nachvollziehen, überprüfen und zertifizieren.

Sollte ein Unternehmen sich nicht an die Vorgaben halten, führt die EU-Kommission einen Bußgeldkatalog auf, der den Mitgliedsstaaten bei der Durchsetzung der Regelung helfen soll. Bei besonders erheblichen Verstößen soll ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 4 Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens fällig werden. Zu beachten ist auch, dass die EU-Richtlinie wohl teilweise mittelbar rückwirkend Geltung erlangen kann. Schon heute sollten umweltbezogene Aussagen entsprechend mit Bedacht getroffen werden.

Die „Green Claims Directive“ ist noch nicht verabschiedet, letzte Details sind noch zu klären. Nichtsdestoweniger werden solche Aussagen schon heute zuweilen der gerichtlichen Kontrolle zugeführt. So entschied etwa kürzlich das Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe, 13 O 46/22 KfH) im Sinne der klagenden Deutschen Umwelthilfe e.V., dass die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG es künftig zu unterlassen habe bei bestimmten herausgegriffenen Produkten mit dem Begriff „klimaneutral“ zu werben. Anfang Juli hat auch das OLG Düsseldorf (I-20 U 72/22 sowie I-20 U 152/22) zwei Urteile die die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ als Verfahrensgegenstand hatten verkündet (nicht rechtskräftig). Auch das Gericht wies darauf hin, dass die Unternehmen den VerbraucherInnen diesbezüglich keine wesentlichen Informationen vorenthalten dürfen – insbesondere nicht wie die Klimaneutralität des Produkts erreicht wurde.

 

Sollten Sie Rückfragen zur „Green Claims Directive“ haben, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gern!