Die Carbon-Leakage-Kompensation nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wird erweitert. Nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission können nun zusätzliche Sektoren und Teilsektoren in den Kreis der beihilfeberechtigten Unternehmen einbezogen werden. Die DEHSt hat hierzu am 01.06.2026 über die anstehende Umsetzung und das weitere Antragsverfahren informiert.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte die Erweiterung der bestehenden Beihilferegelung am 03.03.2026 bei der Europäischen Kommission notifiziert. Mit Beschluss vom 28.05.2026 (SA.122480 (2026/N)) hat die Kommission die Änderung genehmigt und keine beihilferechtlichen Einwände erhoben. Die Erweiterung betrifft die bereits bestehende Kompensation von Mehrkosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel und knüpft an das in den §§ 18 ff. BECV vorgesehene Verfahren zur nachträglichen Anerkennung weiterer Sektoren und Teilsektoren an. Daneben wurden im Rahmen des Besonderen Einstufungsverfahrens nach § 23 BECV für vier bereits anerkannte Teilsektoren (Malz, Palmöl, bestimmte Freiformschmiedestücke, Backhefen) höhere Kompensationsgrade genehmigt.
Inhaltlich werden durch die nachträgliche Anerkennung insbesondere weitere Bereiche der Grundstoff-, Metall-, Lebensmittel- und Agrarproduktion erfasst. Neu anerkannt wurden unter anderem Quarzsand, bestimmte Tonarten, Kakao- und Kaffeeerzeugnisse, diätetische Lebensmittel sowie Gelatine, ferner kaltgewalzter Bandstahl, kaltgezogener Draht und bestimmte Metallbehandlungsleistungen. Im Bereich der Landwirtschaft werden spezialisierte Gemüsebau- und Pilzbetriebe einbezogen. Besonders hervorzuheben ist die Einbeziehung der Milchverarbeitung (ohne Speiseeis), die im qualitativen Anerkennungsverfahren nach § 21 BECV anerkannt wurde und ab dem Abrechnungsjahr 2021 beihilfefähig ist. Gesenkschmiedeteile aus Stahl und warmgeformte Schraubenfedern sind hingegen erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 beihilfefähig.
Für betroffene Unternehmen kann sich hieraus erstmals die Möglichkeit ergeben, eine Carbon-Leakage-Kompensation für Belastungen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel geltend zu machen — und zwar rückwirkend für alle in Betracht kommenden Abrechnungsjahre ab 2021 bzw. 2023. Maßgeblich ist insbesondere, ob die konkrete wirtschaftliche Tätigkeit einem neu anerkannten Sektor oder Teilsektor zugeordnet werden kann, welche Energie- bzw. Brennstoffmengen beihilfefähig sind und welche Nachweise im Antragsverfahren gegenüber der DEHSt zu führen sind. Daneben bleiben die allgemeinen Anforderungen der BECV, insbesondere zu ökologischen Gegenleistungen und zur prüffähigen Dokumentation, zu beachten.
Praktisch bedeutsam ist zudem die kurze Umsetzungsfrist: Nach Bekanntmachung der endgültigen Einbeziehung im elektronischen Bundesanzeiger läuft gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BECV eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten für die Antragstellung. Eine Antragstellung nach Fristablauf ist unzulässig. Für Unternehmen, die bereits im regulären Verfahren antragsberechtigt sind, gilt zudem die bestehende Antragsfrist des laufenden Verfahrens (30.06.2026); die auf die neu anerkannten Sektoren entfallenden Brennstoff- und Wärmemengen sind in einem gesonderten Antrag nach Bundesanzeiger-Bekanntmachung geltend zu machen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie von der Erweiterung oder dem Besonderen Einstufungsverfahren profitieren können und ob die notwendigen energiewirtschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Daten belastbar aufbereitet werden können.
Wir haben bereits mehrere Unternehmen bei der Beantragung der Carbon-Leakage-Kompensation nach der BECV begleitet und verfügen daher über praktische Erfahrung mit den materiellen Anforderungen, der energiewirtschaftlichen Datenermittlung, der Nachweisführung sowie der formalen Antragstellung gegenüber der DEHSt. Bei Interesse an einer ersten Einschätzung der Antragsberechtigung oder weitergehendem Beratungsbedarf zur Carbon-Leakage-Kompensation stehen wir gerne zur Verfügung.