Am 16. Dezember 2025 einigte sich das EU-Parlament im Rahmen des Omnibus-I-Pakets auf eine Anpassung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Mit dieser Reform werden Berichtsanforderungen und der Kreis berichtspflichtiger Unternehmen reduziert.
Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden im Jahresdurchschnitt und einem Umsatz über 450 Mio. € sollen künftig unter die CSRD fallen.
Insgesamt führt die Anpassung zu einer Reduktion des ursprünglichen Anwenderkreises. Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (vormals „Welle 3“) sind durch die neuen Regelungen vollständig von der Berichtspflicht ausgenommen. Auch ein erheblicher Teil der großen nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen („Welle 2“) fällt nicht mehr unter den neuen Anwendungsbereich.
Die geänderten Schwellenwerte werden nach der förmlichen Zustimmung des EU-Rats und Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Richtlinie ist anschließend von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.
Umsetzung in Deutschland
Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz befindet sich seit dem 3. September 2025 als neuer Regierungsentwurf in parlamentarischer Beratung. Der Entwurf nimmt die neuen Schwellenwerte bereits vorweg und soll voraussichtlich bis Ende 2026 verabschiedet werden.
Überarbeitung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS)
Die EU-Kommission überarbeitet derzeit die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mit dem Ziel, die Komplexität zu verringern. Seit dem 31. Juli 2025 liegen überarbeitete Entwürfe vor. Nach einer öffentlichen Konsultationsphase wurde am 4. Dezember schließlich eine neue Version der ESRS vorgestellt. Die finalen Änderungen werden Mitte 2026 erwartet und gelten voraussichtlich für Berichtsjahre ab dem 1. Januar 2027.
Im Zuge der Überarbeitung wurden die den Offenlegungspflichten zugehörigen Datenpunkte um ca. 60 % reduziert.
Ausblick
Vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen empfiehlt sich, die Entwicklungen auf EU- und nationaler Ebene zu verfolgen und die internen Prozesse rechtzeitig anzupassen. Berichtspflichtige Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Datenerhebung vorbereiten. Auch nicht-berichtspflichtige Unternehmen sollten sich bei steigenden Erwartungen ihrer Stakeholder, insbesondere von Kunden, Investoren oder Kreditgebern, mit der CSRD und dem ihr angelehnten freiwilligen Berichtsstandard VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs) auseinandersetzen.
Weiterführende Informationen und Unterstützung
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