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Energieeffizienmaßnahmen (EnSikuMaV und EnSimiMaV)

Zum Entgegenwirken der Erdgasmangellage wurden zwei weitere Verordnungen zum Energieeinsparen durch die Bundesregierung erlassen. Diese bilden nach den Vorschriften für die Füllstände von Gasspeichern und der Reduktion des Erdgaseinsatzes für die Stromerzeugung die neue dritte Säule des Energiesicherungspakets und basieren auf dem Energiesicherungsgesetz.
 
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) ist am 01.09.2022 für 6 Monate in Kraft getreten. Sie beinhaltet vorrangig Regeln für die öffentliche Hand. Für Unternehmen sind hier bspw. die neuen Mindesttemperauren für beheizte Arbeitsplätze und die neuen Vorschriften zur Außen- und Werbebeleuchtung relevant.
 
Die zweite Verordnung sichert die Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Geplant ist dabei eine Gültigkeit der Verordnung für 2 Jahre ab dem 01.10.2022. Dazu bedarf es jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates. Der Hauptaspekt der EnSimiMaV ist die Verpflichtung, mögliche Energieeinsparmaßahmen aus einem Energiemanagementsystem, die sich in 20 % der vorgesehenen Nutzungsdauer amortisieren, umzusetzen. Außerdem wird für erdgasbeheizte Gebäuden mit dieser Verordnung eine Pflicht zur Heizungsprüfung und zum hydraulischen Abgleich der Heizung mit anschließender Optimierung eingeführt. Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden oder bei denen in den 2 Jahren vor dem 01.10.2022 eine solche Prüfung durchgeführt und dokumentiert wurde.

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