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Energie-Effizienz-Gesetz (EnEfG)

Mit dem Ziel der Reduzierung des Energieverbrauchs in Deutschland ist am 18.11.2023 das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten.

Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um rd. 500 TWh bis 2030 (ggü. dem aktuellen Niveau).

Das EnEfG legt wesentliche Maßnahmen, Anforderungen und Ziele für die öffentliche Hand, aber auch für Unternehmen und Rechenzentren fest. Für Unternehmen bringt es verschiedene Verpflichtungen in Abhängigkeit des Gesamtenergieverbrauchs mit sich, unabhängig von der Unternehmensgröße. Somit gibt es hier keine Ausnahmen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).

Wesentliche Anforderungen an Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren von mehr als2,5 GWh pro Jahr:

  • Die Vermeidung, Verringerung und Wiederverwendung von Abwärme, soweit technisch zumutbar
  • sowie Übermittlung von Informationen zur Abwärme im Unternehmen auf der Abwärme-Plattform bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) (§ 20 Abs. 4 EnEfG)
  • Verpflichtung zur Energieerfassung und zum Energiemonitoring
  • Identifizierung und Meldung von Einsparmaßnahmen und Bewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Insbesondere die Meldung der Abwärme-Informationen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzbar. Die genannte Frist zur Datenübermittlung der vorhandenen Abwärme für den 01.01.2024 wird laut Aussage am 20.11.2023 vom BMWK um sechs Monate ausgesetzt. Die Abwärmeplattform und die dazugehörigen elektronischen Formulare zur Einreichung der Informationen bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) wurden noch nicht eingerichtet und veröffentlicht. Zukünftig muss diese Meldung dann immer bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr (im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre) müssen zusätzlichen zu den oben genannten Verpflichtungen ein Energie-, oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001/EMAS) einführen (§ 8 EnEfG). Für die Einführung des Managementsystems wird den Unternehmen eine Frist von 20 Monaten (18.07.2025) nach Inkrafttreten des EnEfG gewährt und es entfällt die Pflicht für das EDL-G-Audit.

Zudem gibt es weitere Auflagen und Meldefristen für Betreiber von Rechenzentren ab 300 kW und für Öffentliche Stellen ab 3 GWh.

Eine Kontrolle dieser Verpflichtungen erfolgt im Stichprobenverfahren durch das BAFA und kann pro nicht eingehaltene Verpflichtung zu einem Bußgeld von 50.000 EUR führen.