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Der Entwurf des neuen Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)

Das Thema Energiewende ist allgegenwärtig und kann nicht nur durch den Ausbau der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden. Das Wirtschaftsministerium macht deutlich, dass Energieeinsparung und -effizienz ebenfalls dringend notwendig sind und ist dabei ein Energieeffizienzgesetz auf den Weg zu bringen.


In zehn Jahren wurde der Endenergieverbrauch in Deutschland lediglich um 2% gesenkt, das Tempo soll mit den neuen Maßnahmen und Zielen im Energieeffizienzgesetz deutlich erhöht werden. Zweck des Gesetzes liegt in der Steigerung der Energieeffizienz und dadurch eine Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie des Verbrauchs von fossilen Energien und die Verbesserung der Versorgungssicherheit zu erreichen.
 
Das neue Gesetz ist auch insbesondere aufgrund der hohen EU-Energieeffizienzziele für Deutschland wichtig, damit rechtzeitig ambitionierte Maßnahmen zur Energieeffizienz in Kraft treten und ergriffen werden können, um die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die Energieeffizienzziele der EU basieren auf dem EU-Klimaziel bis 2030 mindestens 55% der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 zu senken.

 

Maßnahmen und Ziele im Entwurf des Energieeffizienzgesetzes

Konkret sollen Schwerpunkte im Bereich der Wärmeenergie für Gebäude und Industrie liegen. Dabei werden Energieeffizienzziele sowohl für den Primärenergie- als auch für den Endenergieverbrauch und weitere umfangreiche Maßnahmen festgelegt. Diese umfassen:

  • Senkung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 um 24% auf einen Endenergieverbrauch von 1.942 Terawattstunden (im Vergleich zum Jahr 2008)
  • Senkung des Primärenergieverbrauchs bis zum Jahr 2030 um 37% auf einen Primärenergieverbrauch von 2.326 Terawattstunden (im Vergleich zum Jahr 2008)
  • Einsparung beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2% pro Jahr bis zum Jahr 2045 für öffentliche Auftraggeber mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von einer Gigawattstunde oder mehr
  • Verpflichtung zur Einführung eines Systems zum Energie- oder Umweltmanagement für Unternehmen mit einem hohen Gesamtendenergieverbrauch (mehr als 10 Gigawattstunden)
  • Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudit für Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch
  • Verpflichtung der Unternehmen zur Vermeidung bzw. Verwendung der entstehenden Abwärme im Unternehmen nach dem Stand der Technik
  • Einhaltung von Energieeffizienzstandards, wie die Effektivität des Stromverbrauchs (PUE≤1,3) oder einer minimalen Temperatur für die Luftkühlung, für Rechenzentren, die ab 2024/2025 den Betrieb aufnehmen
  • Aufhebung der sog. „Sperrklausel“ des § 5 Absatz 2 Satz 2 BImSchG wird ermöglicht, daher werden auch Betreiber von am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen zur effizienten Verwendung von Energie verpflichtet

 
Der Anwendungsbereich des Energieeffizienzgesetzes betrifft teils sehr unterschiedliche Regelungsbereiche. Sobald das Gesetz final verabschiedet wurde, informieren wir Sie über die wesentlichen Inhalte im Detail.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!