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Bundesregierung einigt sich auf Strompreispaket

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat sich die Bundesregierung auf ein Strompreispaket geeinigt. Statt des zunächst angedachten Industriestrompreises soll das Paket Stromsteuersenkungen und eine Ausweitung der Strompreiskompensation beinhalten. Hinzu komme noch ein bereits beschlossener Zuschuss des Bundes zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5,5 Milliarden Euro für das Jahr 2024.

Absenkung der Stromsteuer

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes soll die Stromsteuer 2024 und 2025 auf den europarechtlich zulässigen Mindestsatz von 0,05 ct/kWh abgesenkt werden. Dies soll laut der Pressemitteilung des BMWK über eine Erhöhung des Entlastungssatzes gem. § 9b StromStG auf 20,00 EUR/MWh bzw. 2,00 ct/kWh (von derzeit 0,513 ct/kWh) geschehen. Damit bedürfte es für eine Inanspruchnahme wie bisher weiterhin der Stellung Antrags auf nachträglich Entlastung. Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG würde hingegen ersatzlos wegfallen. Nach Angaben des Ministeriums würde dies einer jährlichen Entlastung über alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes von ca. 2,75 Milliarden Euro entsprechen.

Die §§ 9, 9a StromStG blieben nach unserem Verständnis hiervon unberührt und weiterhin anwendbar. Ungeklärt ist im Moment noch, wie es nach 2025 weitergehen soll. Grundsätzlich ist eine Verlängerung der Absenkung bis 2028 vorgesehen, ab 2026 steht diese allerdings unter Finanzierungsvorbehalt.

Fraglich ist ferner, wie es mit der Entlastung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes bei der Energiesteuer (§§ 54, 55 EnergieStG) weitergeht. Wir gehen davon aus, dass der Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG) mit Ende des Jahres 2023 ebenfalls ersatzlos auslaufen dürfte, während § 54 EnergieStG weiterhin anwendbar bliebe.

Die geplante Änderung würde damit insbesondere Unternehmen mit einer stromintensiven Produktion nützen, während auf solche mit erdgasintensiven Produktionsverfahren sogar höhere Kosten zukommen könnten. Dies würde jedenfalls dem Ziel der Bundesregierung einer Dekarbonisierung der Ökonomie in die Karten spielen.

Verlängerung und Ausweitung der Strompreiskompensation

Die Stromsteuerabsenkung soll durch eine „Verlängerung“ und Ausweitung der Strompreiskompensation flankiert werden. Bereits heute besteht für etwa 350 Unternehmen bei Herstellung von Produkten bestimmter Sektoren und Teilsektoren die Möglichkeit einer Kompensation der auf die Strompreise durchschlagenden Kosten aus dem Europäischen Emissionshandel.

Die angekündigte Verlängerung betrifft dabei nach unserem Verständnis lediglich die sog. „SuperCap-Regelung“ (bzw. korrekt: die „ergänzende Beihilfe für besonders stromintensive Unternehmen“ nach Nr. 5.2.4 der Beihilfe-Richtlinie). Diese wird bislang von ca. 90 der o.g. 350 Unternehmen in Anspruch genommen. Die ergänzende Beihilfe stand bislang unter einem Überprüfungsvorbehalt, welcher jetzt nach unserem Verständnis für 5 Jahre ausgesetzt werden soll.

Die Ausweitung der Strompreiskompensation soll wiederum dergestalt erfolgen, dass der Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh je Anlage ab 2024 entfällt. Eine Erweiterung der beihilfefähigen Herstellungsverfahren ist hingegen nicht angedacht. Für dies wäre auch eine vorherige Anpassung der entsprechenden EU-Richtlinie Voraussetzung.

Abschließen ist darauf hinzuweisen, dass das am 15.11.2023 ergangene Urteil des BVerfG zum Klimafond der Bundesregierung Auswirkungen auf die skizzierten Änderungen haben könnte. Dies könnte insbesondere die bislang über den Klimafonds finanzierte Strompreiskompensation betreffen, aber auch die geplante, aber unter Finanzierungsvorbehalt stehende Fortführung der Senkung der Stromsteuer über 2025 hinaus.

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