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BMWE veröffentlicht Förderrichtlinie über Gewährung des Industriestrompreises

Die EU-Kommission hat die deutsche Beihilferegelung zum Industriestrompreis am 16.04.2026 genehmigt. Die nationale Förderrichtlinie wurde am 06.05.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist offiziell in Kraft getreten. Damit stehen nun sowohl die beihilferechtliche Grundlage (CISAF Nr. 4.5) als auch die konkreten nationalen Fördervoraussetzungen für die Entlastung strom- und handelsintensiver Unternehmen fest. 

Ziel: 

Ziel der Richtlinie ist, strom- und handelsintensive Unternehmen vorübergehend bei hohen Stromkosten zu entlasten und gleichzeitig Anreize für Dekarbonisierung und Investitionen in stromsystemdienliche Maßnahmen zu setzen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und setzt u.a. voraus, dass ein Teil der erhaltenen Entlastung in die Strominfrastruktur oder geeignete Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert wird. 

Beihilfefähigkeit: 

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen mit Stromabnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko (Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL – „beihilfefähige Abnahmestellen“) zuzuordnen sind. Die Liste kann grds. um solche Wirtschaftszweige erweitert werden, welche die Beihilfefähigkeitskriterien gem. CISAF nachweislich erfüllen. Hierfür wurden dem BMWE Anfang 2026 von mehrere Verbänden Gutachten zur Weitergabe an die EU-KOM vorgelegt. Eine Entscheidung hierzu steht derzeit noch aus.  

Umsetzung und Förderhöhe: 

Die Förderhöhe ermittelt sich auf Grundlage des Stromverbrauchs an den beihilfefähigen Abnahmestellen im jeweiligen Abrechnungsjahr („anrechenbarer Stromverbrauch“). Förderfähig sind an entsprechenden Abnahmestellen in den Jahren 2026 bis 2028 selbst verbrauchte Strommengen. 

Ausgangspunkt zur Berechnung der Förderung ist der sogenannte Referenzpreis. Dieser wird für jedes Abrechnungsjahr durch das BAFA bekannt gegeben und liegt für 2026 bei 8,744 ct/kWh. Von diesem Referenzpreis wird (vereinfacht) der Zielpreis von 5 ct/kWh abgezogen, sodass sich für 2026 eine Förderhöhe (der sogenannte Differenzpreis) von 3,744 ct/kWh für 50% des anrechenbaren Stromverbrauchs ergibt. Bezogen auf den gesamten anrechenbaren Stromverbrauch entspricht dies rechnerisch einer Entlastung von 1,872 ct/kWh. 

Die Antragstellung für das Abrechnungsjahr 2026 wird rückwirkend im Jahr 2027 über das BAFA zu erfolgen haben. Die genaue Antragsfrist im kommenden Jahr wird noch durch die Behörde bekannt gegeben werden. 

 

Gerne werden wir Sie bei der Antragstellung unterstützen. Kommen Sie bei Fragen zur Antragsberechtigung, der möglichen Entlastung oder zu geeigneten Investitionen auf uns zu.