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Bewegung bei der nationalen Umsetzung der IED

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen wurde am 19.10.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist kein vollständig neues Industrieemissionsgesetz, sondern ändert im deutschen Umweltrecht zahlreiche Gesetze und ergänzt neue Vorschriften. Das Mantelgesetz betrifft nicht direkt die neue 45. BImSchV, Änderungen in der 4. BImSchV und weitere untergesetzliche IED-Anforderungen. Betroffen sind hierbei insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Umweltauditgesetz (UAG). 

Für Betriebe ergeben sich dabei überwiegend folgende Änderungen:

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Zielsetzung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)wird durch Hinzufügen von Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung für Anlagen nach der Richtline 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie) erweitert (§1 Abs 3). Dies spiegelt sich u. a. in der Pflicht zur effizienten Nutzung materieller Ressourcen sowie Wasser und dessen Wiederverwendung in Anlagen wider (§5 Abs. 4). Zur Umsetzung der neuen Zielsetzung sollten Betriebe ihre Umweltziele und Investitionsplanungen im Hinblick auf Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung überprüfen. Betriebe werden zusätzlich angehalten sich stärker am emissionsärmsten technischen Bereich zu orientieren (§3, § 7, §7a, §12a).

Die Genehmigungs- und Veröffentlichungsvorschriften sind bzgl. der Antragsunterlagen und der Beteiligung überarbeitet worden (§8a und §10). Insbesondere zielen die Änderungen darauf ab, dass ab 01.01.2028 der Genehmigungsbescheid elektronisch dem Antragsteller zugestellt wird und öffentlich gemacht werden soll (§10 Abs. 7). Die geänderten Genehmigungs- und Veröffentlichungsvorschriften sind von Betrieben nun zu überprüfen.

Behördliche Anforderungen bezüglich Emissions- und Umweltleistungsbegrenzungen werden strenger und erhalten eine differenzierte Betrachtung (§12a). Betriebe sollten, die Grenzwerte oder Ausnahmeregelungen überprüfen (BVT-Schlussfolgerungen).

Der neu hinzugefügte Paragraf 29c „Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ regelt vorrangig behördliche Mess- und Nachweisforderungen (§29c). Allerdings sind Betreiber einer Anlage, die einer bestimmten Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, verpflichtet, eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration der betreffenden Schadstoffe und bestimmten Schutzgüter vorzunehmen.

Behörden erhalten ergänzende Vorgaben zu Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (§52a). Dies beinhaltet unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der BVT-Schlussfolgerungen der Genehmigungen und ggf. der Aktualisierung dieser.

Es gelten eine neue Betreiberpflicht für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtline zur Einrichtung und dauerhaften Umsetzung eines UMS (§58e). Insbesondere muss das UMS Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthalten. Zusätzlich müssen Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.

Zusätzlich werden die Bußgeldvorschriften erweitert und der Schadensersatz abgeändert (§ 62, § 65). Die Änderungen führen unter anderem bei Betrieben zu höheren finanziellen Risiken bei bestimmten Verstößen und zu Regelungen bzgl. Schadensersatzansprüche.

Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Die Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes betreffen vorrangig Anforderungen für die Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Es werden unter anderem Anforderungen an Genehmigungen, Emissionsbegrenzungen und Überwachung ergänzt (§ 61a bis 61i). Betriebe sollten die Betroffenheit prüfen und den Überblick über die Grenzwerte in den BVT-Schlussfolgerungen aktuell halten.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Für Betreiber von Deponien, die unter die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fallen, werden durch die Gesetzesänderungen neue Anforderungen eingeführt (§43 a bis § 43c). Anforderungen ergeben sich für den Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser, die Einhaltung von bestimmten Umweltleistungsgrenzwerten und die verpflichtenden Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung. Zusätzlich darf der Planfeststellungsbeschluss nur erlassen, geändert oder genehmigt werden, wenn ein Umweltmanagementsystem eingerichtet und bis zur Stilllegungsphase dauerhaft umgesetzt wird.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Das Gesetz wird in der Anlage 1 bezüglich geänderter Vorhaben angepasst (Anlage 1). Es wurden Schwellenwerte angepasst und neue Anlage hinzugefügt.

Umweltauditgesetz (UAG)

Die Neuerungen im Gesetz betreffen überwiegend die Personen, die Audits durchführen. Hier sollten Auditoren ihre Voraussetzungen überprüfen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung der Änderungen in Ihrem Betrieb weiter.