Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-KOM für die Steuerbefreiungen nach § 28 Abs. 1 EnergieStG aus dem Jahr 2013 endete zum 30.09.2023. Eine entsprechende Verlängerung soll laut Aussage der Generalzolldirektion (GZD) aufgrund der zwischenzeitlichen Verschärfung der Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht mehr möglich sein. Der § 28 Abs. 1 EnergieStG ist damit ab dem 01.10.2023 nicht weiter anwendbar (§ 28 Abs. 2 EnergieStG).
Eine Befreiung von der Energiesteuer für das (reine) Verheizen von Biogas ist damit ab dem 01.10.2023 nicht mehr möglich. In diesem Fall ist der Einsatz von Biogas zur Verheizung dem jeweiligen HZA ggü. anzuzeigen und die eingesetzten Mengen gemäß § 23 EnergieStG zur Energiesteuer anzumelden. Für das Verheizen von Klär- und Deponiegas ist dies bereits seit 2018 der Fall.
Weiterhin energiesteuerfrei möglich ist laut Aussage der GZD aufgrund der allgemeinen Erlaubnis der Einsatz von Klär- und Deponiegas sowie von gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen zur Stromerzeugung (inkl. KWK). Dies gilt allerdings weiterhin nur für nicht aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommene Gasmengen. Dabei soll die Kombination der Energiesteuerbefreiung mit der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG insoweit auch weiterhin möglich sein.
Was ist der Unterschied zwischen „Klärgas“ und „gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen“ i. S. d. EnergieStG?
Der Unterschied zwischen "Klärgas" und "gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen" liegt in ihrer Herkunft. (Gasförmige) Biokraft- und Bioheizstoffe sind gemäß § 1a Nr. 13a S. 1 EnergieStG als „Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der BiomasseV“ definiert.
Klärgas gehört – wie Biogas – ebenfalls zu den gasförmigen Kohlenwasserstoffen und entsteht bei der anaeroben (sauerstofffreien) Zersetzung von organischen Substanzen – insoweit ebenfalls analog zu Biogas –, wie bspw. Abwasser oder Klärschlämmen, in Faulbehältern von Kläranlagen. Klärschlämme und Klärgas sind jedoch gem. § 3 Nr. 6 bzw. 11 BiomasseV ausdrücklich als „nicht als Biomasse anerkannte Stoffe“ definiert und gehören damit per Definition nicht zu den (gasförmigen) Biokraft- und Bioheizstoffen i. S. d. EnergieStG. Dasselbe gilt für Deponiegas (§ 3 Nr. 10 BiomasseV).
Sofern Sie Fragen bzgl. des Auslaufens der Genehmigung der EU-KOM zur Befreiung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG zum 30.09.2023 haben, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!