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Änderungen in Förderrichtlinien des BEG EM und im Förderprogramm EEW Modul 1-4

Änderung der Fördersätze für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Um den Klimaschutzeffekt zu stärken und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern, wurden im Zuge der Überarbeitung am 15.08.2022 die BEG insgesamt und auch die BEG-Einzelmaßnahmen angepasst. Durch ein neues Austauschprogramm für fossile Heizungen wird die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl durch die Anpassung reduziert.

Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf zwei Bereiche:

  1. Die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen wird aufgehoben sowie ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) eingeführt. Für den Austausch einer gasbetriebenen Anlage wird ein Heizungs-Tausch-Bonus (10 %) zusätzlich zum regulären Fördersatz eingeführt.
  2.  Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen werden angepasst, um eine attraktive Förderung für einen breiten Antragstellerkreis zu erhalten. Die Fördersätze bleiben weiterhin auf einem hohen Niveau und liegen bei den Einzelmaßnahmen z. B. zwischen bis zu 20 % bei Biomasseanlage mit Heizungs-Tausch-Bonus und bis zu 40 % bei Wärmepumpen mit Heizungs-Tausch-Bonus und Wärmepumpen-Bonus. Vor der Novellierung der Richtlinie am 15.08.2022 sind im Vergleich die Fördersätze jedoch in allen Bereichen zwischen 5 und 15 % gesunken. Im Bereich der Heizungsanlagen kann nur noch ein maximaler Fördersatz von 40% anstatt wie zuvor von 50 % erreicht werden. Maßnahmen an der Gebäudehülle und der restlichen Anlagentechnik sind mit jetzt 15 % Förderquote um 5 % gesunken.


Änderungen der Fördervoraussetzung Energie- und Ressourceneffiezienz in der Wirtschaft – EEW Modul 1-4

Auch in der Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz des BAFA und der KfW (Module 1-5) haben sich Änderungen ergeben. Neben Konkretisierungen für einige Fördergegenstände und Voraussetzungen wurden vor allem die Förderkriterien für hocheffiziente Querschnittstechnologien angepasst. Zukünftig sind hier die Fördervoraussetzungen noch etwas strenger und die Förderung konzentriert sich auf Technologien, die deutlich besser als der Stand der Technik sind.


Als wesentliche allgemeine Änderung wurde die Förderung erdgasbetriebener Anlagen gestrichen. Einzelne Ausnahmen dazu werden zum 01.10.2022 im noch zu veröffentlichenden Glossar definiert. Dieser Wegfall verfolgt konsequent den Ausbau der erneuerbaren Energien, hat aber gleichzeitig auch einen wesentlichen Effekt auf die Förderlandschaft, da auch die Optimierung gasbetriebener Anlagen in Teilen betroffen ist (Beispiel: Ersatz von hocheffizienten Brennern an Großkesseln).


Weitere Änderungen betreffen vor allem technologieoffene Maßnahmen nach Modul 4. Hier wurden insbesondere neue Grundlagen für die Referenzfallbetrachtung sowie Mindesteffizienzkriterien definiert. Abgezielt wird vor allem auf den identischen Systemnutzen bei zu vergleichenden Systemen im Referenzfall. Außerdem wurde festgelegt, dass Energie aus erneuerbaren Quellen in der Einsparberechnung berücksichtigt werden kann.


In Zukunft werden somit auch in diesem Förderprogramm die notwendigen und nachzuweisenden Kriterien verstärkt. Unsere Förderexperten beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten!