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Änderungen in den Förderlandschaft

Förderung gasbetriebener Anlagen sind nur noch eingeschränkt möglich.

Zum 30.11.2022 wurde die Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ novelliert und in einigen wesentlichen Punkten geändert.
Dem Reduzierungsziel der Bundesregierung folgend wurde die Förderung erdgasbetriebener Anlagen deutlich eingeschränkt. Fortan ist die Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas betrieben werden, explizit nicht mehr förderfähig. Es gelten aber Ausnahmen für Anlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Es gibt zu der mit Erdgas betriebenen Anlage, für die eine Förderung beantragt wird, nachweislich keine elektrisch oder mit erneuerbaren Energien zu betreibende Alternative und die Anlage ist werkseitig in der Lage, auch Erdgas mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 30% zu verbrennen. Der Nachweis erfolgt anhand des Datenblattes des Herstellers.
  2. Die Anlage wird ausschließlich mit einem der beiden folgenden Energieträger betrieben:
  • Biogas, das in unmittelbar räumlichem Zusammenhang erzeugt wurde. Der Netzbezug von Biogas, außer über eine direkte Stichleitung, ist nicht zulässig.
  • Wasserstoff, der ausschließlich durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien und ohne die Verwendung von elektrischer Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung hergestellt wurde.

Wichtig zu beachten ist dabei, dass diese Einschränkung die Anschaffung mit Erdgas betriebener Anlagen betrifft (z.B. Anschaffung eines neuen Brenners für einen Heizkessel). Die Optimierung von erdgasbetriebenen Anlagen zur Senkung des Verbrauchs ist i.d.R. weiterhin förderfähig (z.B. Isolierung von Kesseln, Nachrüstung Rekuperator).


Darüber hinaus ist es nunmehr auch im Modul 4 zulässig, bereits unmittelbar nach Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Es ist somit nicht mehr notwendig einen separaten Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Anträge, die ab dem 30.11.2022 gestellt wurden und nicht rückwirkend für bereits eingegangene Anträge. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA maßgeblich. Weiterhin gilt, dass Maßnahmen, mit denen bereits vor Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden können.

 

Haben Sie weitere Fragen oder wünschen Auskünfte zu den Fördermöglichkeiten Ihrer Projekte? Wenden Sie sich gerne an unsere Förderexperten unter foerderung@envistra.de oder direkt unter 0641-9697-866-0.