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Verlängerung des Spitzenausgleichs im Bereich der Strom- und Energiesteuerentlastung

Aufgrund der aktuell erhöhten Energie- und Strompreise für energieintensive Unternehmen wurde im Rahmen des „Maßnahmenpakets des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 03.09.2022“ beschlossen, dass der sogenannte Spitzenausgleich im Bereich der Energie- und Stromsteuer um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert wird. Dieser wäre aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission eigentlich nur noch für 2022 anwendbar gewesen. Ziel der Verlängerung ist, die Energiepreissteigerung zu dämpfen sowie einer weiteren Zunahme der Inflation entgegenzuwirken und so die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu gewährleisten.


Hierfür wurde am 10.10.2022 der Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs“ veröffentlicht, welches am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Danach sollen der § 10 StromStG und der § 55 EnergieStG dahingehend ergänzt werden, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch für 2023 den jeweiligen Spitzenausgleich in Anspruch nehmen können, wenn sie – über die bisherige Voraussetzung des Betriebs eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eine Umweltmanagementsystems nach EMAS hinaus – sich dazu verpflichten, alle in dem jeweiligen Managementsystem i.S.d. DIN EN 17463 vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.


Die Voraussetzung einer weiteren Reduzierung der Energieintensität über die mit der deutschen Wirtschaft vereinbarten Zielwerte hinaus (siehe Anlage zum StromStG), fällt für 2023 hingegen weg. Einmal schon deswegen, weil für die Zeit nach 2022 kein entsprechender Zielwert vereinbart worden war, darüber hinaus habe in früheren Jahren eine deutliche Übererfüllung des Zielwerts gegeben.


Der Gesetzesentwurf wurde am 01.12.2022 unverändert durch den Bundestag beschlossen und soll am 16.12.2022 auch durch den Bundesrat verabschiedet werden. Es fehlt im Entwurf bislang allerdings an der Formulierung eines eigentlich erwartbaren EU-beihilferechtlichen Wirksamkeitsvorbehalts, der Entwurf beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung der „Beachtung der Vorgaben des Unionsrechts“. Es ist daher abzuwarten, ob die EU-Kommission gegen die einseitige Verlängerung der Laufzeit des Spitzenausgleichs Einwände erhebt oder nicht.

 

Sollten Sie weiterführende Fragen hierzu haben oder Unterstützung bei der Vorbereitung von Antragsstellungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung.