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Verabschiedung der BEHG-Doppelfinanzierungsverordnung (BEDV)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27. Januar 2023 die BEHG-Doppelfinanzierungsverordnung (BEDV) verabschiedet. Diese Verordnung regelt in Verbindung mit § 11 Absatz 2 BEHG das Antragsverfahren für die nachträgliche Kompensation von Doppelbelastungen, welche für Brennstoffe im Zusammenspiel von nationalem Emissionshandel (nEHS) und europäischen Emissionshandel (EU-ETS) entstanden sind.

Hintergrund

Für Brennstoffmengen, welche bereits mit CO2-Kosten aufgrund der Abgabe von Emissionsberechtigungen nach dem TEHG im EU-ETS belastet sind, sollen keine weiteren CO2-Kosten im Rahmen des nEHS entstehen. In den Jahren 2021 und 2022 kommen alle Brennstoffe nach Anlage 2 BEHG in Betracht (Benzin, Flugbenzin, Gasöl (Heizöl EL, Diesel), Heizöl S, Flüssiggas, Erdgas).  Um eine Doppelbelastung zu verhindern, sind im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zwei Möglichkeiten vorgesehen. Bereits länger bekannt ist die Vermeidung von Doppelbelastungen durch Vorabzug der Brennstoffmengen nach § 7 Absatz 5 BEHG in Verbindung mit § 11 EBeV 2022. Durch die Vereinbarung einer Verwendungsabsichtserklärung mit dem BEHG-Verantwortlichen (i.d.R. Energieversorger) mit dazugehöriger Verwendungsbestätigung im Rahmen des EU-ETS-Emissionsberichts, wurden EU-ETS-Anlagenbetreibern durch einen „Vorabzug“ keine weiteren CO2-Kosten aufgrund des nEHS in Rechnung gestellt. In Fällen, in denen dieser „Vorabzug“ nicht greift, setzt nun die BEDV mit einer nachträglichen Kompensation von Doppelbelastungen an. 

Antragsverfahren und Fristen

Antragsberechtigt sind Betreiber von EU-ETS-Anlagen, in welchen Brennstoffmengen sowohl nach dem nEHS als auch nach dem EU-ETS mit CO2-Kosten belastet sind. Als Schnittstelle zur Antragstellung greift die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als ausführende Behörde auf eine separate Formular-Management-System (FMS)-Anwendung zurück. Dabei können bereits existierende Zugänge aus den EU-ETS-Abgabepflichten genutzt werden. Als Datengrundlage soll der verifizierte EU-ETS-Emissionsbericht des jeweiligen Abrechnungsjahres dienen. Die Antragseinreichung erfolgt elektronisch über die bereits bekannte Virtuelle Poststelle (VPS) mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Die Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2021 endet am 31.03.2023. Für die weitere Periode von 2022 bis 2030 endet die Antragsfrist jeweils am 31.07. des Folgejahres. Eine Verifizierung des Antrags durch eine Prüfstelle ist erst ab dem Abrechnungsjahr 2023 verpflichtend, aber nur sofern die relevante Emissionsmenge 1.000 t CO2 übersteigt.

Als Hilfestellung hat die DEHSt den Leitfaden zum Zusammenwirken von EU-ETS und nEHS um das neue Kapitel 2 „Beantragung einer nachträglichen Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit der BDEV“ ergänzt.

Sofern Sie Fragen zur Doppelbelastung von CO2-Kosten haben oder Unterstützung bei der Umsetzung der nachträglichen Kompensation benötigen, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!