Mit der Einführung des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) wurden die bisherigen Regelungen zur Abgrenzung von Drittstrommengen im Fall des Vorliegens von sog. nach dem EEG privilegierten Strommengen (z.B. im Fall einer privilegierten Eigenversorgung oder bei Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung) in den §§ 62a und 62b EEG 2021 in die neuen §§ 45 und 46 EnFG überführt.
Während diese Regelungen hinsichtlich fremdbezogenen, aus dem Netz entnommenen Stroms nach unserer Lesart unverändert übernommen wurden, ergibt sich insbesondere im Fall einer Inanspruchnahme der „neuen“ Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 28 ff. EnFG nach unserem Verständnis eine Änderung im Fall der Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung bei Eigenstromerzeugung ab dem 01.01.2023.
Die bisherige Regelung im § 62b Abs. 5 EEG 2021 ermöglichte es den Unternehmen, sofern eine 15-Minuten-Messung nicht stattfand, den selbst erzeugten Strom vorrangig den Drittverbräuchen vor Ort zuzurechnen. Die noch verbleibende Eigenerzeugungsmenge wurde dann „nachrangig“ (gewillkürte Nachrangregelung) als Selbstverbrauch des Anlagenbetreibers bewertet. So wurde „anderweitig sichergestellt […], dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird“ (§ 62b Abs. 6 S. 2 EEG 2021).
Da die KWKG- und die Offshore-Umlagen jedoch nur auf fremdbezogenen Strom erhoben werden, würde ein entsprechendes Vorgehen im Fall einer Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EnFG dazu führen, dass sich der Betreiber einer Eigenerzeugungsanlage durch eine vorrangige Zurechnung des selbst erzeugten Stroms zu den Drittverbräuchen besser stellt, da auf die Drittverbräuche aus Eigenstrom keine Umlagen abzuführen wären, während er sich im Gegenzug in entsprechender Höhe aus dem Netz entnommene Strommengen zurechnen würde, auf die dann nur die nach der Besonderen Ausgleichsregelung reduzierten Sätze zu zahlen wären.
Der Gesetzgeber hat daher den § 46 Abs. 6 S. 1 EnFG entsprechend umformuliert, so dass seit Anfang des Jahres die Zeitgleichheit von Stromentnahme aus dem Netz und dem eigenen Verbrauch im Fall einer Eigenerzeugung für jedes 15-Minuten-Intervall nachzuweisen ist. Hier kann auf eine 15-Minuten-Messung des Bezugs und der eigenen Verbräuche (und/oder der Drittverbräuche) nach § 46 Abs. 6 S. 2 EnFG auch weiterhin verzichtet werden, wenn „anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird.“
Dazu wäre nach unserem Verständnis die gewillkürte Nachrangregelung in eine gewillkürte Vorrangregelung umzudrehen, so dass die Eigenerzeugungsmengen vorrangig dem Selbstverbrauch zuzuweisen wären und nur darüber hinaus verbleibende Mengen den Drittverbräuchen.
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Rechtsberatung nach dem RDG vornehmen und die obigen Ausführungen nur unser Verständnis der Rechtslage wiedergeben. Eine ausführliche Darlegung, wie die Regelung des § 46 Abs. 6 S. 2 EnFG anzuwenden ist, liegt von offizieller Stelle bislang nicht vor und wäre selbst dann im Streitfall durch die Gerichtsbarkeit zu bewerten und zu entscheiden. Für die Richtigkeit der obigen Ausführungen können wir daher keine Gewähr übernehmen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.