Indirekte CO₂-Kosten, welche im Rahmen des EU-Emissionshandels auf der Stromrechnung enthalten ist, können teilweise durch einen Antrag auf Strompreiskompensation reduziert werden. Dies dient der Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Die Veröffentlichung der neuen nationalen Förderrichtlinie für Beihilfen für indirekte CO₂-Kosten zur Antragsstellung wird im Frühjahr 2022 erwartet.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, die dem Carbon Leakage Risiko unterliegen und Produkte herstellen, welche auf der Liste mit betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren aufgeführt sind, können die Stromkosten der besonders stromintensiven Produktionsprozesse teilweise erstattet bekommen.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Der Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis zum 31.05. des Folgejahres gestellt werden. Abweichend zu der letzten Antragsstellung, wird in diesem Jahr voraussichtlich die Frist für den Antrag auf Strompreiskompensation für das Jahr 2021 ggf. bis zum 30.09.2022 verlängert.
Die Erstattung ergibt sich aus dem Gesamtbeihilfebetrag abzgl. dem Selbstbehalt. Zudem richtet sich die Beihilfe nach dem Stromverbrauch für die Herstellung oder nach der produzierten Menge – dazu werden Stromeffizienzbenchmarks verwendet.
Was ist neu ab 2021?
Gemäß dem Leitlinienentwurf der EU-Kommission werden ab dem Abrechnungsjahr 2021 wesentliche Änderungen erwartet:
- Einführung eines Super Caps für besonders stromintensive Unternehmen sowie eines Sockelbetrags von nicht berücksichtigungsfähigen indirekten CO₂-Kosten
- Stromlieferungsverträge und der Verbrauch eigenerzeugten Stroms soll künftig auch dann förderfähig sein, wenn es sich um Strom handelt, der ohne den Ausstoß von Treibhausgasen erzeugt wurde
- Unternehmen müssen Gegenleistungen erbringen, welche sich am BECV orientieren sollen
Der Antrag auf Strompreiskompensation wird im Formular-Management-System (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfasst und ist von Wirtschaftsprüfern zu prüfen.
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