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Richtlinienvorschlag zu Nachhaltigkeitsberichtspflichten von Unternehmen

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Richtlinie zum Thema globale Wertschöpfungsketten hervorgebracht. Das Ziel ist dabei, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles Handeln der Unternehmen zu fördern, indem Unternehmen ihre negativen Auswirkungen in den Bereichen Menschenrechte, Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern und Umwelt ermitteln sollen. Wenn erforderlich, sollen Maßnahmen ergriffen werden, um diese negativen Auswirkungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Damit soll sowohl Transparenz als auch Rechtssicherheit und verbesserte Wettbewerbsbedingungen gefördert werden.

Wer ist betroffen?

Folgende Unternehmen müssen die neuen Sorgfaltspflichten erfüllen:

  • Gruppe 1: Alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft. Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit
  • Gruppe 2: Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und nicht die Schwellenwerte von Gruppe 1 erfüllen. Aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit besitzen. Die Sorgfaltspflicht bei diesen Unternehmen beginnt 2 Jahre später als für Gruppe 1
  • In der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften.
  • Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten sind ebenfalls über direkte und indirekte Geschäftsbeziehungen betroffen

Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht direkt von der Sorgfaltspflicht betroffen. Können aber indirekt Auswirkungen über die Wertschöpfungsketten der unmittelbar betroffenen Großunternehmen erwarten.

Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht werden von Unternehmen folgende Maßnahmen erwartet:

  • Sorgfaltspflicht als integraler Bestandteil der Unternehmenspolitik
  • Ermitteln von potenziellen und negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt
  • Potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen
  • Tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren.
  • Einrichten eines Beschwerdeverfahrens
  • Kontrolle der Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
  • Öffentliches Kommunizieren über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht
  • Unternehmen aus der Gruppe 1 haben darüber hinaus die Pflicht einen Plan zu entwickeln, der im Einklang mit den Zielen des Pariser Abkommens stehen, und sicherstellt, dass die Geschäftsstrategie im Einklang mit dem 1,5 °C Ziel ist

Der Vorschlag bindet die Geschäftsleitung mit ein, wonach diese sich u.a. dazu verpflichtet, die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht durchzusetzen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht soll ebenfalls bei der variablen Vergütung berücksichtigt werden, um Anreize für ein nachhaltiges und verantwortungsbewusstes Handeln zu setzten.

Sanktionen

Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten haben nationale Behörden, benannt von den Mitgliedstaaten, das Recht, Geldbußen zu verhängen. Außerdem haben Opfer erlittener Schäden, die durch ein Einhalten der Sorgfaltspflicht hätten, verhindert werden können, die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Der Vorschlag wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Mitgliedstaaten haben nach der Annahme zwei Jahre Zeit, die Richtlinie auf nationaler Ebene umzusetzen.

Sofern Sie Fragen bzgl. den Nachhaltigkeitsberichtspflichten von Unternehmen haben, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!