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Osterpaket

EEG-Umlagen Abschaffung beschlossen

Eine Abschaffung der EEG-Umlage war nach Koalitionsvertrag ursprünglich für Anfang 2023 geplant. Laut Kabinettbeschluss vom 09. März entfällt die EEG-Umlage jedoch auf Grundlage des am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ schon ein halbes Jahr früher, und zwar zum 01. Juli 2022. Damit sorgt die Bundesregierung für eine vollumfängliche Weitergabe der Absenkung von Stromanbietern an Endverbraucher und im gleichen Zuge für eine Entlastung der Stromkunden, die somit keine EEG-Umlage mehr zahlen müssen.

Die Bundesregierung beschloss diese große EEG-Novelle am 06. April im Rahmen des „Osterpakets“ und reagiert in Form von Entlastungspaketen auf aktuell gestiegene Energiepreise. Auch sollen hierdurch mittelbar Betriebe von größeren Anlagen lukrativer gestaltet und der Ausbau von PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern gefördert werden. Daraus resultierende Einnahmeausfälle werden in vollem Umfang mit dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ (EKF) beglichen.

Die Abschaffung der EEG-Umlage vereinfacht zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie und führt zu einer Entbürokratisierung auf dem Gebiet des Energierechts.

Stromzähler für die Drittverbräuche bei den Kunden, die von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren, zum 30.06 abgelesen

Vor dem Hintergrund der EEG-Umlagen Absenkung auf 0,00 ct/kWh zum 01. Juli 2022, bedarf es für die Inanspruchnahme einer Reduktion der EEG-Umlage der Ablesung aller Fremdstromzähler zum 30.06.2022 (bzw. spätestens zum Folgetag). Empfohlen wird eine entsprechende Dokumentation für den jeweiligen Wirtschaftsprüfer – beispielsweisedurch Fotodokumentation, Ableseprotokolle oder Ähnliches –, damit eine in dem besagten Zeitraum an Dritte weitergeleiteten Strommengen eindeutige Bestimmung erfolgen kann.

Für den Fall, dass eine Ablesung unterbleibt oder erst später – zum Beispiel erst zum Jahresende – erfolgt, könnten die Übertragungsnetzbetreiber möglicherweise den Standpunkt vertreten, dass die vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 selbst verbrauchten Strommengen nicht gesetzeskonform bestimmt wurden. Demnach wäre die EEG-Umlage auf die insgesamt an der Abnahmestelle bezogenen Strommengen im Ganzen abzuführen.

Darüber hinaus hat weiterhin eine Ablesung aller Fremdstromzähler zumindest zum31.12.2022 zu erfolgen. Eine Senkung der [KWKG-, Offshore- und] §19-StromNEV-Umlage kommt neben der EEG-Umlagen Absenkung auf 0,00 ct/kWh nicht in Betracht. Für die Abrechnungen der sonstigen nicht befreiten Umlagen bedarf es weiterhin der Abgrenzung der Drittverbräuche über das gesamte Kalenderjahr.

Beachtet werden sollte als Zusatz weiterhin die seit dem 01.01.2022 eingeführte Pflicht alle Weiterleitungen an Dritte grundsätzlich mit Hilfe geeichter Zähler zu erfassen. Reine Schätzungen sind nur noch in den engen Ausnahmefällen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EEG erlaubt.

Verlängerung der europarechtlichen Genehmigung des § 53a EnergieStG bis zum 30.06.2024

Die Generalzolldirektion informierte im Rahmen ihres Rundschreibens vom 22. April2022 über die Verlängerung der als Beihilfe förmlich genehmigte Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 53a Absatz 6 EnergieStG. Ursprünglich war die staatliche Beihilfe bis Ende März 2022 befristet. Sie wurde nunmehr jedoch auf der Grundlage von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

Eine Beantragung dieser Entlastung erfolgt anlagenbezogen und dessen Höhe ist abhängig von der entsprechenden Nutzung und dessen Einstufung nach § 53aEnergieStG.

Neuregelung der Steuerentlastungen für Unternehmen

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie für Land- und Forstwirtschaft gewähren die § 9b Stromsteuergesetz und § 54 Energiesteuergesetz steuerliche Entlastungen. Bei den Regelungen handelt es sich um Beihilfe im Sinne des Beihilfen-Rechts der EU. Die Regelungen sind deshalb bis zum 31.12.2022 befristet. Eine Neukonzipierung ab 2023 steht im Raum. So könnte etwa der Kreis der Begünstigten schon dadurch verändert werden, dass nicht wie bisher auf die 2003 Variante der WZ-Klassifikationen, sondern auf die aus dem Jahre 2008 abgestellt wird. Aber auch eine drastischere Novellierung erscheint angesichts der verschärften Klimaziele der Bundesregierung möglich.

Sofern Sie Fragen bzgl. der aktuellen und künftigen Neuregelungen haben, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!