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Ökologische Gegenleistungen für Unternehmen

Zahlreiche Gesetzesanforderungen fordern zukünftig ökologische Gegenleistungen von Unternehmen im Gegenzug zum Erhalt von Beihilfen oder zur Reduzierung von Energiesteuern und Umlagen. Konkrete Anforderungen sind bereits in der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), in der Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation (SPK) sowie im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) definiert. Aber auch die Referentenentwürfe zur Strom- und Energiesteuererstattung geben bereits Hinweise zu entsprechenden Anforderungen ab 2024. Darüber hinaus sind nach der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) zudem alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch > 10 GWh bis zum 30.09.2024 zur Durchführung von ökologischen Gegenleistungen verpflichtet.

Was sind ökologische Gegenleistungen von Unternehmen?

Die ökologischen Gegenleistungen lassen sich in zwei zusammenhängende Bereiche unterteilen.

Einerseits ist für den Erhalt von Privilegierungen nach BECV, SPK und EnFG das Vorliegen eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems (EMAS) erforderlich. Im BECV werden zur Erfüllung dieser Gegenleistung für Unternehmen mit einem fossilen Brennstoffverbrauch < 10 GWh Vereinfachungen definiert. Diese Vereinfachungen gelten ebenso nach dem EnFG für Unternehmen mit einem Stromverbrauch < 5 GWh.

Andererseits ist der Erhalt von Privilegierungen nach BECV, SPK und EnFG an die Reinvestition der Reduktionsbeträge in Klimaschutzmaßnahmen verknüpft. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten die im Energie-/Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Die Investition in wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen ist ebenfalls die Anforderung der EnSimiMaV. Nach der SPK und dem EnFG wird zudem der Bezug von 30% ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien (gekoppelt an Herkunftsnachweise nach § 30a HkRNDV) anstelle der Investition in Klimaschutzmaßnahmen akzeptiert.

Welche Maßnahmen sind umzusetzen?

Zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen dient die DIN EN 17463:2021 (VALERI: Valuation of Energy Related Investments) als einheitliche Bewertungsstruktur. Nach der VALERI sind alle Energieeffizienzmaßnahmen, welche einen positiven Kapitalwert aufweisen, wirtschaftlich vorteilhaft. Ob jedoch eine wirtschaftliche Durchführbarkeit gegeben ist, ist in den einzelnen Gesetzesanforderungen (BECV, SPK, EnFG, und EnSimiMaV) in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der dynamischen Amortisation innerhalb der Nutzungsdauer der Maßnahme differenziert geregelt.

Nach den Anforderungen der BECV, der SPK und dem EnFG besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Investition in Dekarbonisierungsmaßnahmen als Klimaschutzmaßnahme anzurechnen. An diese Maßnahmen sind zwei Anforderungen definiert: Grundsätzlich müssen für die hergestellten Produkte ein Produkt-Benchmark im Rahmen der Benchmark-Verordnung der Europäischen Kommission festgelegt sein. Ist dies der Fall, ist die Senkung der Treibhausgasemissionen der hergestellten Produkte unterhalb des für dieses Produkt festgelegten Produkt-Benchmarks nachzuweisen.

Die Bewertungsschemen der Maßnahmen sind durch eine prüfungsbefugte Stelle (i.d.R. Auditor zur Zertifizierung der Managementsysteme) zu bestätigen.

Was passiert, sofern keine zutreffenden Maßnahmen identifiziert werden können?

Wenn keine bzw. keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen identifiziert und somit die geforderte Investitionssumme nicht erfüllt werden kann, ist dies durch eine Unternehmenserklärung mit entsprechenden Nachweisen der Unwirtschaftlichkeit von Maßnahmen darzulegen. Diese Erklärung bedingt jedoch einer Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Werden keine bzw. keine weiteren wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen identifiziert, besteht keine Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen zur Dekarbonisierung. Die Privilegierungen werden in diesen Fällen ohne Kürzungen gewährt.

Sofern Sie Fragen zu den ökologischen Gegenleistungen haben, sei es zu den Anforderungen oder der Einführung an die Managementsysteme sowie möglichen Vereinfachungen oder zu den Anforderungen und Bewertungsstrukturen von Klimaschutzmaßnahmen, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Gerne bieten wir Ihnen einen individuellen Workshop zur Beratung an! Auf Wunsch setzen wir auch die Bewertung Ihrer Maßnahmen nach den entsprechenden Anforderungen um!