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Länder-Härtefallhilfen für KMU – Zusätzliche Energiekostenhilfen für mittelständische Unternehmen

Die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise stellt insbesondere auch energieintensive kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor große Herausforderungen. Sind diese von der Energiekrise besonders betroffen, soll ihnen nun die Härtefallhilfe zugutekommen. Der Bund hat hierfür 400 Mio. EUR freigegeben.

Die Einzelheiten der Programmausgestaltung werden von den Bundesländern festgelegt, um „regionale Besonderheiten berücksichtigen und flankieren zu können.“ Dementsprechend unterscheiden sich die Voraussetzungen und der Entlastungsrahmen von Land zu Land.

Regelmäßig wird auf folgende Kern-Voraussetzungen abgestellt:

  • KMU mit je nach Bundesland bis zu 250 (z.B. Bayern) bzw. 500 Mitarbeitern (z.B. Baden-Württemberg),
  • negatives EBITDA im beantragten Förderzeitraum,
  • die Energiekosten des Unternehmens haben sich im beantragten Förderzeitraum gegenüber dem Vorjahreszeitraum mindestens verdreifacht und
  • das Unternehmen weist im Förderzeitraum eine Energieintensität (Energiebeschaffungskosten zum Umsatz) in Höhe von mindestens 6% auf.

Allerdings gelten diese Anforderungen zumindest kumuliert nicht in allen Bundesländern. Die maximale Höhe der Entlastungszahlungen je Unternehmen variiert dabei zwischen 200.000 EUR (z.B. Brandenburg, Rheinland-Pfalz) und 2 Mio. EUR (z.B. Bayern), wobei sich die Höhe der konkreten Entlastungen i.d.R. nach den Mehrkosten richtet, die dem antragstellenden Unternehmen in Folge der Energiekostensteigerungen in 2022 ggü. 2021 entstanden sind. I.d.R. wird das Verfahren über die jeweilige Landesbank abgewickelt, wobei sich die Ausgestaltung der Beihilfegewährung durch die Bundesländer ebenfalls unterscheidet. So plant Sachsen etwa ein mehrstufiges Modell, während Thüringen die Härtefallhilfen in ein bereits bestehendes Programm einbettet.

Schließlich weisen wir darauf hin, dass auch die Fristen für eine Antragstellung zwischen den Bundesländern stark variieren: während sie in Niedersachsen am 23.02.2023 begann und bereits am 31.03.2023 verstrichen ist, endet sie in Bayern und NRW am 30.09.2023 und ist in Berlin eine Antragstellung derzeit noch gar nicht möglich.

Informationen zur Antragstellung in Ihrem Bundesland finden Sie unter folgenden Links:

 

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

 

Gerne unterstützen wir Sie auf dem Weg der Antragstellung oder bei Rückfragen.