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„Klimaschutzverträge“: Staatliche Kostenübernahme (Dekarbonisierung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) möchte emissionsintensive Unternehmen (insb. Stahl-, Zement-, Papier- und Glasindustrie) auf ihrem Dekarbonisierungsweg unterstützen. Ziel von Klimaschutzverträgen ist es, den Kohlenstoffausstoß auf dem industriellen Wirtschaftszweig erkennbar zu senken. Die Einführung der Klimaschutzverträge durch das BMWK erfolgt nach dem CO2-Differenzverträge-Konzept („Carbon Contracts for Difference“). Somit will der Staat für einzelne Unternehmen und auch Konsortien ein Ausgleich der CapEx- und OpEx-Mehrkosten klimafreundlicher Produktionsprozesse der nächsten 15 Jahre übernehmen. Insgesamt stellt die Regierung hierzu einen mittleren zweistelligen Milliardenbetrag zur Verfügung.

Die Vergabe von Zuschlägen für die Klimaschutzverträge erfolgt auf wettbewerblicher Basis in einem Gebotsverfahren. Um zur Teilnahme am Gebotsverfahren zugelassen zu werden, muss das Vorhaben bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Die Projektgröße, gemessen an den jährlichen Treibhausgasemissionen (THG) im Referenzsystem (Bezugsgröße), muss mindestens 10.000 t CO2 pro Jahr betragen. Somit ist für viele mittelständische Unternehmen eine Antragstellung nur im Konsortium möglich. Die Referenzsysteme orientieren sich an den Systemgrenzen der jeweiligen EU-Emissionshandels regulierten Aktivitäten und bauen, soweit vorhanden, auf den dort festgelegten Produktbenchmarks auf. Sofern kein Produktbenchmark existiert, ist ein eigenes Referenzsystem (bspw. mit Orientierung an der BVT) zu erstellen, welches jedoch nicht die eigene Anlage sein darf. Zudem ist eine relative THG-Emissionseinsparung von mindestens 60% ab dem dritten Jahr nach dem operativen Beginn nachzuweisen. Zum Ende der Laufzeit muss eine THG-Emissionseinsparung von 90% erreicht werden. Vor allem mit Blick auf die kurze Antragsfrist für die Qualifikation der ersten Gebotsphase, stellt dieser immense Aufwand für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar.

Das BMWK plant das entsprechende Gebotsverfahren bis Ende dieses Jahres umzusetzen. Für eine Teilnahme zum Verfahren wird eine sog. Präqualifikationphase vorausgesetzt, welche zwischen dem 06. Juni und 07. August 2023 stattfindet. Unternehmen werden zunächst auf ihre Antragsfähigkeit geprüft, woraufhin sie dem BMWK dann gegebenenfalls zahlreiche erarbeitete Dokumente und Unterlagen zukommen lassen müssen, die für das anknüpfende Gebotsverfahren erforderlich werden. Die Unternehmen müssen sich hinsichtlich dieser Thematik auf einen hohen administrativen Aufwand einstellen. Ab dem Jahr 2024 sind jährlich weitere zwei Förderaufrufe mit einer Dauer von je einem halben Jahr geplant. Ob es für diese Gebotsverfahren eine erneute Präqualifikationsphase gibt oder auch eine Teilnahme ohne ein vorheriges vorbereitendes Verfahren möglich ist, wurde bislang noch nicht definiert.

Das neue Förderprogramm „Klimaschutzverträge“ vom 6. Juni 2023 ist hier einsehbar.
Das dazugehörige Informationspapier bzw. die Förderrichtlinie „Klimaschutzverträge“ finden Sie hier.

 

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