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Energiepreisbremse

Infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine und des andauernden Krieges sind in Deutschland die Energiepreise drastisch angestiegen. Durch die Strom- (StromPBG) sowie die Erdgas- und die Wärmepreisbremse (EWPBG) sollen Privathaushalte und Unternehmen von den hohen Energiekosten entlastet werden. Die beiden Gesetze wurden am 16.12.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Die Preisbremsen gelten zunächst für den beihilfefähigen Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023.

 

a. Strompreisbremse (StromPBG) & Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG)

 

Nach allen drei Preisbremsen erhalten Letztverbraucher monatlich einen Zuschuss zu ihrer Strom-, Gas- oder Wärmerechnung. Die Entlastung erfolgt entnahmestellenbezogen.
 
Nach der Strompreisbremse werden an Entnahmestellen mit einem Strombezug bis zu 30 MWh p.a. 80% des prognostizierten Strombezugs für 2023 auf max. 40 ct/kWh (Bruttopreis, einschließlich Netzentgelte, Steuern und Abgaben – inkl. USt.) gedeckelt. Für Entnahmestellen mit einem Strombezug größer 30 MWh p.a. gilt hingegen ein Deckel von 13 ct/kWh (Nettoarbeitspreis vor Netzentgelten, Steuern, etc.) für 70% des Bezugs im Jahr 2021.
Die Erdgas- und die Wärmepreisbremsen funktionieren im Wesentlichen analog: Erdgasentnahmestellen mit bis zu 1,5 GWh Erdgasbezug p.a. erhalten im Rahmen der Erdgaspreisbremse für 80% ihres prognostizierten Bezugs für 2023 eine Preisdeckelung auf 12 ct/kWh (Bruttopreis). Für Entnahmestellen mit mehr als 1,5 GWh p.a. gilt eine Begrenzungshöhe von 7 ct/kWh (Nettoarbeitspreis) für 70% des Bezugs im Jahr 2021. Grundsätzlich nicht zuschussberechtigt ist allerdings Erdgas, welches zur kommerziellen Erzeugung von Strom und Wärme eingesetzt wird.
 
Nach der Wärmepreisbremse gilt schließlich für Entnahmestellen mit bis zu 1,5 GWh Wärmebezug p.a. für 80% des prognostizierten Wärmebezugs eine Preisdeckelung auf 9,5 ct/kWh (Bruttopreis). Für Entnahmestellen mit einem höheren Bezug gilt eine Deckelung von max. 7,5 ct/kWh für 70% des Fernwärme- bzw. 9 ct/kWh für 70% des Dampfbezugs im Kalenderjahr 2021.
 
Aufgrund der Kopplung an den Bezug im Jahr 2021 bzw. der Prognose für 2023 ermittelt sich der Zuschuss grds. unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch in 2023. Die Verteilung der Gesamtentlastungsbeträge auf die einzelnen Monate erfolgt gleichmäßig über die 12 Monate 2023. Die monatliche Rechnung/Abschlagszahlung darf hierdurch allerdings nicht negativ werden.

 

b. Entlastungen & Antragsvoraussetzungen

 

Die insgesamt auszuzahlenden Entlastungen werden durch eine absolute und eine relative Höchstgrenze gedeckelt. Dabei gilt die jeweils niedrigere Höchstgrenze. Insgesamt gibt es fünf absolute Höchstgrenzen von 2, 4, 100, 50 und 150 Mio. EUR. Die Einstufung in die drei hohen Stufen ist abhängig von einer Verringerung des EBITDA 2023 zu 2021, von der Energieintensität sowie dem Wirtschaftszweig des Unternehmens. Sie gilt konzernübergreifend sowie für alle drei Preisbremsen gleichermaßen.
 
Die anzuwendende relative Höchstgrenze eines Unternehmens wiederum variiert abhängig von der absoluten Höchstgrenze zwischen 40 (100 Mio. EUR) und 100% (2 Mio. EUR) der krisenbedingen Energiemehrkosten des Unternehmens. Gleichzeitig darf das EBITDA durch die Zuschüsse bei den drei hohen absoluten Höchstgrenzen nicht wieder über 70% des EBITDA im Vergleichszeitraum 2021 steigen bzw. ein negatives EBITDA darf hierdurch nicht positiv werden, wenn auch im Vergleichszeitraum in 2021 das EBITDA negativ war.
 
Bis zum 31.03.2023 müssen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) die voraussichtlich anwendbaren, absoluten und relativen Höchstgrenzen gemeldet werden, sofern voraussichtlich mehr als 150.000 EUR pro Monat an Zuschüssen an zumindest einer Entnahmestelle erwartet werden. Andernfalls werden die unterjährig gewährten Zuschüsse auf 150.000 EUR pro Entnahmestelle gedeckelt. Bis spätestens zum 31.05.2024 sind den EVU die notwendigen Angaben zur Endabrechnung mitzuteilen. Ab einer absoluten Höchstgrenze von 4 Mio. EUR ist hierfür ein Wirtschaftsprüfertestat vorzuglegen, für die drei hohen Höchstgrenzen zusätzlich der Bescheid der Prüfbehörde.
 
Unternehmen, die voraussichtlich mehr als 2 Mio. EUR an Entlastungen erhalten, haben dies unverzüglich ihren EVU sowie der Prüfbehörde mitzuteilen. Zusätzlich besteht dann die Pflicht, 90% der zum 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplätze (FTE) bis mindestens zum 30.04.2025 zu erhalten. Außerdem muss ein Unternehmen ab Entlastungen von insgesamt 50 Mio. EUR bis zum 31.12.2023 einen Plan über Bemühungen im Bereich der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien vorlegen.
 
Zuletzt sehen beide Energiepreisbremsen ein Ausschüttungs- und Boniverbot in mehreren Stufen vor:

  • bis zu 25 Mio.: keine Vorschriften;
  • 25 – 50 Mio.: Boni und Festgehalt von Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten dürfen nach dem 01.12.2022 nicht angehoben werden;
  • über 50 Mio.: keine variable Vergütung, Gewinnausschüttung und Dividendenverbot.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!