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Das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Am 28.07.2022 wurde das neue Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verkündet und soll ab dem 01.01.2023 u. a. die Finanzierung der Förderkosten nach dem EEG und dem KWKG sowie der Offshore-Anbindungskosten regeln.

Danach ist vorgesehen, die Finanzierung der EEG-Förderung zukünftig vollständig über den Bundeshaushalt sicherzustellen. Bei den Kosten der KWKG-Förderung sowie für die Offshore-Anbindung bleibt es hingegen bei dem bestehenden Umlagen-System mit der KWKG- und der Offshore-Netzumlage (0,378 ct/kWh respektive 0,419 ct/kWh in 2022), die jeweils auf aus dem Netz entnommene Strommengen zu zahlen sind.
 
Aufgrund des vollständigen Wegfalls der EEG-Umlage werden auch die Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) mit Wirkung zum 01.01.2023 in das EnFG überführt, da diese für die KWKG- und die Offshore-Umlage weiterhin in Anspruch genommen werden kann.
 
Im Zuge dessen wurden die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der BesAR, das Antragsverfahren sowie die Entlastungsregeln in weiten Teilen neu geregelt. So entspricht die Liste der antragsberechtigten Branchen jetzt derjenigen des Anhangs I zu den KUEBLL und ist damit im Vergleich zur BesAR-Regelung des EEG 2021 von 221 auf 116 Wirtschaftszweige (in 2 Listen) geschrumpft.
 
Wie schon in der bisherigen Regelung ist auch weiterhin ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu betreiben. Zusätzlich werden – wie auch schon bei der BECV – in Zukunft auch Gegenleistungen zu erbringen sein: Es müssen entweder

 

  • alle im Managementsystem konkret identifizierte „wirtschaftlich durchführbare“ Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt (positiver Kapitalwert nach spätestens 60% bzw. ab Antragsjahr 2026 90% der vorgesehenen Nutzungsdauer) – wurden keine entsprechenden Maßnahmen identifiziert, gelten die Antragsvoraussetzung dennoch als erfüllt –,
  • mindestens 30% des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt oder
  • mindestens 50% der im Vorjahr erhaltenen (bzw. 2023 bis 2025 der beantragten) Beihilfen in Projekte zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses oder der im Managementsystem konkret identifizierte Energieeffizienzmaßnahmen (d. h. einschließlich nicht wirtschaftlich durchführbarer Maßnahmen im obigen Sinne) investiert werden.

 

Die Begrenzung der beiden Umlagen erfolgt bei Unternehmen einer Branche nach Liste 1 für den Selbstverbrauch über die 1. GWh je Abnahmestelle hinaus weiterhin auf 15% der vollen Umlagehöhe, bei Unternehmen einer Branche nach Liste 2 hingegen nur auf 25%. Letztere können jedoch eine Begrenzung auf 15% erreichen, wenn sie 50% ihres Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken. Des Weiteren sind wie bislang eine Supercap-Regelung sowie ein im Durchschnitt zu zahlender Mindestsatz vorgesehen.
 
Die Antragsstellung hat unverändert bis zum 30.06. eines Jahres für das Folgejahr beim BAFA zu erfolgen. Sofern die Supercap-Regelung nicht in Anspruch genommen werden soll, bedarf es keines Nachweises einer Mindeststromkostenintensität mehr und damit auch keiner Vorlage einer Wirtschaftsprüferbescheinigung. Die Umsetzung aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ist durch eine Eigenerklärung nachzuweisen, zusammen mit einer Bestätigung durch den Auditor. Dasselbe gilt für den Nachweis, dass keine entsprechenden Maßnahmen identifiziert werden konnten oder dass 50% der Beihilfesumme in Dekarbonisierungs- oder Energieeffizienzmaßnahmen investiert wurde. Für Letztere soll in Antragsjahren 2023 bis 2025 eine Eigenerklärung reichen, dass entsprechende Investitionen getätigt werden.
 
Daneben sieht des EnFG eine bis 2028 laufende Härtefall-Regelung für Unternehmen vor, die einer Branche angehören, die nicht mehr auf den Listen der Anlage 1 enthalten sind, die aber über einen wirksamen EEG-Begrenzungsbescheid für 2022 oder 2023 nach § 64 Abs. 2 EEG verfügen.

Sollten Sie Interesse an dem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung und unterstützen Sie auf Wunsch auch bei der Vorbereitung einer Antragstellung.