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Angepasste Zuteilungsregeln für den zweiten Zuteilungszeitraum der 4. Handelsperiode im EU-ETS

Am 01.01.2026 beginnt der 2. Zuteilungszeitraum der 4. Handelsperiode im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können auch für diesen Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen kostenlose Zertifikatszuteilungen für die Jahre 2026 bis 2030 erhalten.

Der dazu notwendige Zuteilungsantrag ist bereits dieses Jahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Regulär endet die hierfür geltende Antragsfrist am 30.05.2024, die DEHSt kann das Fristende jedoch entweder auf den 30.04.2024 vorziehen oder bis zum 30.06.2024 verlängern. Dabei ist das schlussendlich geltende Fristende mindestens 3 Monate im Voraus im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eine Entscheidung der DEHSt über das dieses Jahr geltende Fristende liegt aktuell noch nicht vor.

Aus der geänderten Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) vom 05.06.2023 ergeben sich des Weiteren erhebliche Veränderungen bei den Zuteilungsregeln gegenüber dem 1. Zuteilungszeitraums (2021-2025). Die DEHSt hat hierzu bereits einen 1. Teil eines neuen Zuteilungsleitfadens veröffentlicht (abrufbar hier). Teil 2 mit konkreten Handlungshinweisen soll noch in diesem Frühjahr folgen.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen der EHRL noch nicht in der Europäischen Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO – befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren) sowie dem TEHG nachvollzogen wurden. Die DEHSt hat den 1. Teil des Zuteilungsleitfadens daher auf Basis der Entwurfsfassung der EU-ZuVO erstellt. Folglich liegen zum jetzigen Zeitpunkt die direkt anwendbaren rechtlichen Grundlagen für die Beantragung einer kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten im 2. Zuteilungsraum noch nicht in Ihrer finalen Fassung vor und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es hieran im Zuge der Gesetzgebungsverfahren noch zu Änderungen mit Auswirkungen auf das Zuteilungsverfahren selbst kommen wird. Die folgenden Ausführungen zu den bedeutendsten Änderungen am Zuteilungsverfahren auf Basis des 1. Teil des Zuteilungsleitfadens ergehen daher unter Änderungsvorbehalt.

1. Konditionalitäten der kostenlosen Zuteilung

Die kostenlose Zuteilung der Zertifikate wird ab 2026 an die Erbringung von Gegenleistungen geknüpft. Hierfür sind grds. alle im Rahmen von Energieaudits oder Energiemanagementsystemen empfohlenen Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Es wurden jedoch auch Schwellenwerte definiert, wann eine Maßnahme nicht umzusetzen ist (bspw. Amortisationsdauer beträgt mehr als drei Jahre, Investitionskosten überschreiten festgelegte Schwellenwerte, Energieeinsparung findet außerhalb der Systemgrenzen statt etc.). Die Nachweisführung über die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen ist mit den jährlich abzugebenden Zuteilungsdatenberichten zum 31.03. zu erbringen. Diese unterliegen damit der Prüfung durch die Prüfstelle.

Sofern mindestens ein Zuteilungselement mit einem Produkt-Emissionswert über dem 80. Perzentil des entsprechenden Produkt-Benchmarks liegt (Mittelwert 2016 und 2017), ist durch den Betreiber zusätzlich ein Klimaneutralitätsplan (KNP) zu erstellen und bei der DEHSt einzureichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die kostenlose Zuteilung der Zuteilungselemente mit Produkt-Benchmark mehr als 20% der gesamten Zuteilung ausmachen. Der KNP soll den Weg zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 auf Anlagenebene abbilden, ohne die Anwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten. Die Frist zur Erstellung des KNP endet am 01.05.2024. Zudem sind Meilensteinprüfungen (Prüfstelle) zum 31.12.2025 sowie danach alle 5 Jahre jeweils zum 31.12. vorgesehen. Da die Daten einer Bestandsanlage der Behörde bereits aus den Vorjahren vorliegen, hat die DEHSt angekündigt, betroffene Anlagenbetreiber über die Erfordernisse eines KNP direkt zu informieren.

Bei einer Nichterbringung der Gegenleistungen (Energieeffizienzmaßnahmen oder KNP) wird die zustehende kostenlose Zuteilung um 20% (einmalig im Zuteilungszeitraum) gekürzt.

2. Einbezug von Strom in die kostenlose Zuteilung

Die bisherige Regel, nach der Stromerzeuger ausschließlich einer Zuteilung für Fernwärme und Wärme, die in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, erhalten konnten, wurde ersatzlos gestrichen. Somit entfällt die Unterscheidung in Stromerzeuger und Nicht-Stromerzeuger und der damit einhergehende, lineare Kürzungsfaktor. Darüber hinaus wird Wärme (messbar und nicht messbar), die elektrisch erzeugt wurde, mit der neuen Zuteilungsperiode zuteilungsfähig.

3. Weitere Anpassungen

Die kostenlose Zuteilung von Prozessemissionen wird von 97% auf 91% reduziert. Für Produkte, die innerhalb der Anlage oder mit weitergeleiteter Wärme außerhalb der Anlage hergestellt werden, sind neben den PRODCOM-Codes zukünftig auch die Kombinierte Nomenklatur-Codes (KN-Codes) anzugeben. Des Weiteren wird es für Produkte, die den Regeln des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) unterliegen, veränderte Zuteilungsregeln geben. Dies gilt sowohl unmittelbar für die Herstellung dieser Produkte in einer Anlage als auch für den Export messbarer Wärme aus den herstellenden Anlagen. Zudem sind in einem weiteren Hinweispapier Anpassungen bei den Produkt-Benchmarks sowie deren Anwendungsbereichen und Systemgrenzen angekündigt.

 

Sofern Sie Fragen zur neuen Zuteilungsperiode haben bzw. Unterstützung bei der Umsetzung benötigen, zögern Sie nicht auf uns zuzukommen. Wir beraten Sie gerne!