Zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen vor im Vergleich zu anderen Ländern hohen Energiekosten aufgrund des neuen nationalen Emissionshandels ist zum 03. August 2021 die sog. Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) in Kraft getreten. Danach sollen Unternehmen, die einem der Wirtschafzweige auf der Sektorenliste der BECV angehören (siehe hier), eine teilweise Entlastung von den der durch das BEHG entstehenden Zusatzkosten in Anspruch nehmen können.
Voraussetzungen
Unternehmen, die zu der oben genannten Sektorenliste gehören, können einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe in Form einer teilweisen Erstattung der durch das BEHG verursachten Zusatzkosten stellen. Entsprechende Anträge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu stellen und müssen vom Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Zusätzlich bedarf es ab dem 01. Januar 2023 des Betriebs eines aktuellen Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines zertifizierten Umweltmanagementsystems (EMAS). Für Unternehmen mit einem Verbrauch unter 10 GWh/a gelten reduzierte Anforderungen an den Betrieb eines Energiemanagementsystems.
Beihilfe ab 2023 an Energieeffizienz gekoppelt
Des Weiteren wird ab dem Abrechnungsjahr 2023 die Beihilfe an die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (oder unter bestimmten Voraussetzungen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses) gekoppelt: Eine Erstattung erhält nur, wer min. 50% (ab dem Abrechnungsjahr 2025: 80%) der Erstattungssumme in entsprechende, im Rahmen des Energiemanagementsystems konkret identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Maßnahmen investiert hat. Werden allerdings keine solchen Maßnahmen – insbesondere keine wirtschaftlich durchführbaren – identifiziert oder nicht in der geforderten Höhe, soll die Erstattungssumme dennoch in voller Höhe ausgezahlt werden.
Beihilfebetrag
Die Höhe der auszuzahlenden Erstattung hängt von der Emissionsmenge des Unternehmens, dem vorgegebenen Kompensationsgrad des jeweiligen Sektors und dem für das beantragte Jahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate ab. Zusätzlich ist ein Selbstbehalt von 150 t CO2 vorgesehen (bei einem Verbrauch unter 10 GWh/a sinkt der Selbstbehalt). Der Erstattungsanteil beträgt bei einem Kompensationsgrad von 65% ca. 50% der BEHG-Kosten und steigt bei höherem Kompensationsgrad entsprechend an.
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 hängt der anzuwendende Kompensationsgrad von dem Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes bei der Emissionsintensität des Unternehmens ab. Wird dieser unterschritten, sinkt der Kompensationsgrad auf 60%.